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Irreführende Kondom-Werbung

Irreführende Kondom-Werbung

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ auf einer Kondomverpackung irreführend ist. Auch wenn diese Aussage scherzhaft gemeint ist, sei die Anspielung auf multiple Orgasmen nicht für jeden Verbraucher auf Anhieb ersichtlich. Kondomverpackung verspricht 21 Orgasmen Kondome zählen als Medizinprodukte gemäß § 3 Abs. 1 d) Medizinproduktegesetz (MPG)…


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Werbeslogan

Kein irreführender Slogan für Früchtequark

Dass man Versprechungen, die in der Werbung gemacht werden, nicht immer vertrauen kann, ist allgemein bekannt. Doch in wie weit dürfen Werbemacher gesundheitsbezogene Aussagen in Slogans treffen, die nicht der Wahrheit entsprechen? Darüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung Im konkreten Rechtsfall geht es um die Beklagte, die Milcherzeugnisse herstellt und Früchtequark…


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