Auskunftsforderung der Presse trotz Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Einige technische und kaufmännische Aspekte eines Unternehmens sollen nicht an die Konkurrenz und Öffentlichkeit gelangen und sind nur einem bestimmten Personenkreis bekannt. Diese sogenannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch die Paragraphen § 203 und § 204 Strafgesetzbuch sowie §§ 17ff. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht jetzt…
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