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Interessantes zum Wirtschaftsstrafrecht
- Strafrecht
- Untreue
- Korruption
- Bilanzfälschung
- Sanktionen
Nicht nur im privaten Bereich, sondern auch in der Wirtschaft werden Straftaten begangen. Durch die Wirtschaftskriminalität können nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen und sogar der Staat geschädigt werden. Es kann insbesondere zu extrem hohen finanziellen Schäden kommen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Straftatbeständen im Strafgesetzbuch (StGB) und anderen Gesetzen etabliert. Zu diesen unter Strafe gestellten Handlungen zählen unter anderem Untreue, Korruption, Bilanzfälschung, illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern, Kapitalanlagebetrug, Wirtschaftsspionage und Subventionsbetrug. Weitere Straftatbestände finden sich im Wirtschaftsstrafgesetz 1954.
Diese Delikte können die Schutzgüter des Wirtschaftslebens und damit die Wirtschaft selbst erheblich schwächen. Aufgrund ihres besonderen Bezuges zur Wirtschaft werden sie als Wirtschaftsstraftaten bezeichnet. Je nach Straftat werden sie nicht nur auf Antrag, sondern bereits von Amts wegen von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Um der besonderen Wichtigkeit dieses Sonderstrafrechts Rechnung zu tragen, existieren in einigen Bundesländern Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Wirtschaftskriminalität.
Zum Großteil werden Wirtschaftsstraftaten wie andere Straftatbestände aus dem StGB behandelt und bestraft. Dazu kommt eine Reihe von gesonderten Sanktionen. Selbstverständlich ist es auch bei einer Wirtschaftsstraftat wichtig, ob sich der Beschuldigte überhaupt strafbar gemacht hat. In der Praxis ist aber eher die Frage nach der Strafhöhe entscheidend. Während es abhängig vom Delikt sowohl zu einer Geldstrafe als auch zu einer Freiheitsstrafe kommen kann, spielen darüber hinaus §§ 73ff. STGB eine wichtige Rolle. So soll etwa § 73 StGB dafür Sorge tragen, dass dem Täter aus seiner Tat kein Vorteil erwächst. Der sogenannte Verfall sieht vor, dem Täter dasjenige wieder zu entziehen, das er sich durch die Straftat rechtswidrig zugeeignet hat. Daneben ist über die §§ 74ff. StGB die Einziehung von Gegenständen möglich, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Ausführung verwendet worden sind. Infrage kommen hier zum Beispiel gefälschte Ausweise und Urkunden oder Druckplatten. Die Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht können den Täter finanziell härter treffen als die Geldstrafe des Allgemeinen Strafrechts.
Nicht alle Tatbestände im Wirtschaftsstrafrecht werden als Straftaten klassifiziert. Einige Delikte gelten als Ordnungswidrigkeiten. Auch hier gibt es spezielle Sanktionsmöglichkeiten, beispielsweise die Gewinnabschöpfung oder die sogenannten Verbandsstrafen.
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