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Wichtige Gebiete zur Ersatzvornahme
- gerichtliche Anordnung
- behördliche Anordnung
- Vollstreckung
- Kostenerstattung
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Der Begriff der Ersatzvornahme beschreibt allgemein das Ausführen einer Handlung durch eine Person, die die Handlung anstelle desjenigen ausführt, der eigentlich verpflichtet gewesen wäre, die Handlung auszuführen. Die Ersatzvornahme kommt im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen vor, wenn Adressaten einer Anordnung ihrer Handlungspflicht nicht nachkommen.
Die Durchführung einer Ersatzvornahme bedarf zweier Grundvoraussetzungen: Zunächst muss die geschuldete Handlung vertretbar sein, das heißt, dass sie überhaupt von einer anderen Person erbracht werden kann. Bestimmte Handlungen, etwa die Erteilung von Auskünften zu bestimmten Sachverhalten, sind nicht vertretbar und können daher auch nicht im Rahmen einer Ersatzvornahme erbracht werden. Wer sich weigert, einer behördlichen Aufforderung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung nachzukommen, muss damit rechnen, dass die Behörde Zwangsmittel festsetzt. Die zweite Grundvoraussetzung für eine Ersatzvornahme ist formeller Natur: Die Behörde muss bei Nichtvornahme der geforderten Handlung durch den Adressaten der Handlungsaufforderung eine Mahnung aussprechen und diese mit einer Frist versehen. Verstreicht die Frist erfolglos, kann die Ersatzvornahme erfolgen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind im Anschluss durch denjenigen zu tragen, der der ursprünglichen Behördenanordnung nicht nachgekommen ist und die Ersatzvornahme so notwendig gemacht hat.
Bei der Ersatzvornahme selbst wird zwischen Selbstvornahme und Fremdvornahme unterschieden. Bei der Selbstvornahme wird die Ersatzvornahme durch die Behörde vorgenommen. Im Falle einer Fremdvornahme beauftragt die Behörde eine dritte Partei mit der Durchführung der Ersatzvornahme.
Während der telefonischen Rechtsberatung halten Sie am besten Ihre Unterlagen bereit.
Schriftliche Rechtsberatung zur Ersatzvornahme
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