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Wichtige Gebiete zum Verbraucherdarlehensvertrag
- Verbraucher
- Darlehen
- BGB
- Widerrufsrecht
- Verbraucherschutz
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Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist eine besondere Form von Darlehensvertrag, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird. Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind dabei im Sinne der §§ 13 bzw. 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verstehen. Grundsätzlich gelten für Verbraucherdarlehensverträge dieselben Vorschriften wie für „normale“ Darlehensverträge (§§ 488-490 BGB), allerdings werden diese durch zusätzliche Vorschriften in den §§ 491-505 BGB ergänzt.
Diese zusätzlichen Vorschriften dienen in allererster Linie dem Schutz der betroffenen Verbraucher. Sie umfassen u.a. zwingende Formvorschriften, zwingend notwendige Angaben im Vertrag, die Einräumung eines Widerrufsrechts für den Verbraucher entsprechend § 355 BGB, eine Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug, ein Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten zur Schuldverstärkung und die Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger bei Abtretung der Forderung.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann beispielsweise im Falle von Formmängeln (§ 494 BGB) automatisch zur Nichtigkeit des Verbraucherdarlehensvertrages führen.
In der jetzigen Form sind Verbraucherdarlehensverträge erst seit der Schuldrechtsmodernisierung (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001) durch das BGB geregelt. Zuvor galten in diesem Bereich in Deutschland die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG), das seine Gültigkeit zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 1. Januar 2002 hatte. Vorgänger des Verbraucherkreditgesetzes war das Abzahlungsgesetz von 1894, das den Anforderungen des modernen Finanzierungsgeschäftswesens jedoch nicht mehr entsprochen hatte.
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