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Interessantes zum Reisevertrag
- Reise
- Rechte und Pflichten des Reisenden
- Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters
- Reisemangel
- Gewährleistung
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Genaue Bestimmungen zum Reisevertrag finden sich in den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er wird dann geschlossen, wenn ein Reisender über einen Reiseveranstalter Reiseleistungen in Anspruch nehmen möchte, also eine Reise bucht. Der Reisevertrag bedarf zwar keiner gesonderten Schriftform, der Reiseveranstalter ist allerdings gemäß § 651a Absatz 3 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, dem Reisenden eine Reisebestätigung auszustellen.
Ist der Reisevertrag erst einmal geschlossen, steht dem Urlaub nichts mehr im Wege – sofern nicht unerwartete Probleme auftauchen. So kann der ersehnte Urlaub in Italien oder auf den Malediven schnell durch einen Streik der Fluggesellschaft oder eine Überbuchung des Flugzeuges vereitelt werden. Auch während der Reise ist man vor Ärgernissen nicht sicher – ein unhygienisches Hotelzimmer oder ungenießbares Frühstück kann schnell die Urlaubsfreude dämpfen. Für Reisende ist es dann oft schwierig, Schadenersatz oder die Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter zu erhalten, da ihn die Beweislast und die Anzeigepflicht gegenüber dem Reiseveranstalter trifft.
Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Sie scheuen die hohen Kosten, die ein Beratungstermin beim Anwalt mit sich bringt? Kein Problem – über die Deutsche Rechtsanwaltshotline können Sie zum kleinen Preis direkt mit Rechtsanwälten in Kontakt treten – und das ganz bequem von zu Hause aus. Wählen Sie bei einer Frage zum Reisevertrag die Durchwahl der „Hotline Privatrecht & Kaufrecht“. Wichtige Unterlagen sollten Sie beim Anruf bereits griffbereit halten.
Schriftliche Rechtsberatung zum Reisevertrag
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