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Interessantes zum Ratenlieferungsvertrag
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Ein Kaufvertrag kann auf vielfältige Weise ausgestaltet werden und die Vertragspartner genießen dabei umfassende Vertragsfreiheit. Eine dieser Ausgestaltungen ist der Ratenlieferungsvertrag. Wird er zwischen einem Verbraucher, also einer Privatperson, und einem Unternehmer geschlossen, unterliegt der Vertrag den Bestimmungen des § 510 BGB. In einem Ratenlieferungsvertrag wird die Lieferung verschiedener zusammengehöriger Sachen oder mehrerer Sachen gleicher Art in Teilleistungen vereinbart. Er kann ebenso die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder zur Abnahme von Sachen zum Gegenstand haben. Auch das Entgelt für die gelieferten Sachen wird bei einem Ratenlieferungsvertrag in Raten gezahlt.
Fällt der Vertrag in eine dieser Kategorien, so bedarf er der Schriftform. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Vertragsbedingungen und gegebenenfalls auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in schriftlicher Form zugänglich gemacht worden sind und er die Möglichkeit hat, sie derart zu speichern (beispielsweise auf dem Computer), dass er sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut einsehen kann. Binnen zwei Wochen kann der Vertrag vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden.
Möchten Sie sich von einem Ratenlieferungsvertrag lösen oder leistet Ihr Schuldner nicht die vertraglich geschuldeten Leistungen? Ist Ihnen Ihr Vertragspartner noch Raten schuldig? Konkrete Handlungsanweisungen und umfassende Rechtsauskünfte erhalten Sie bei den Rechtsanwälten der „Hotline Privatrecht & Kaufrecht“. Über die Deutsche Rechtsanwaltshotline werden Sie direkt mit einem qualifizierten Rechtsanwalt verbunden, der Ihnen Ihre Fragen ausführlich und verständlich beantwortet.
Schriftliche Rechtsberatung zum Ratenlieferungsvertrag
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