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Interessantes zum Fernunterrichtsvertrag
- Rechtsgeschäft
- Fernunterricht
- Lernerfolg
- Widerrufsrecht
- Zulassung zu einem Fernlehrgang
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Fernunterricht wird immer beliebter. Warum noch den Zeitaufwand in Kauf nehmen und in die Volkshochschule oder die Berufsakademie gehen, wenn man den Unterricht auch bequem von zu Hause aus absolvieren kann? Entscheidet man sich dazu, Fernunterricht zu nehmen, schließt man dafür mit dem Veranstalter des Fernunterrichts einen Fernunterrichtsvertrag. Dieser Vertrag hat die Teilnahme an Fernunterricht im Austausch gegen eine vereinbarte Vergütung zum Inhalt. Der Veranstalter ist dabei nicht nur dazu verpflichtet, dem Lernenden Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, sondern auch dazu, seinen Unterrichtsverfolg zu überwachen, eingesandte Arbeiten fristgerecht zu korrigieren und ihm im Lernprozess diejenige Hilfe zu bieten, die er erkennbar benötigt (§ 2 FernUSG). Es handelt sich um eine Sonderform vom Dienstvertrag.
Spezielle Regelungen zum Fernunterrichtsvertrag werden im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen. Ein Fernunterrichtsvertrag bedarf gemäß § 3 Absatz 1 FernUSG immer der Schriftform. Zudem hat der Teilnehmer ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB (§ 4 Satz 1 FernUSG). Weitere Vorschriften im FernUSG regeln das Kündigungsrecht, die Veranstaltung des Fernunterrichts und die Organisation der Zulassung zu einem Fernlehrgang.
Möchten Sie Ihren Fernunterrichtsvertrag kündigen, weil Sie mit der Leistung durch den Unterrichtsveranstalter unzufrieden sind (kein merkbarer Lernerfolg, mangelnde Betreuung, schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis)? Oder wird Ihnen die Zulassung zu einem Fernlehrgang verwehrt? Ein Rechtsanwalt der „Hotline Privatrecht & Kaufrecht“ setzt Ihnen die Rechtslage auseinander und klärt Sie darüber auf, welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen offen stehen. Halten Sie Ihren Fernunterrichtsvertrag beim Anruf jederzeit griffbereit, um Rückfragen zügig beantworten zu können.
Schriftliche Rechtsberatung zum Fernunterrichtsvertrag
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