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Wichtige Stichpunkte zur Unfallflucht
- Fahrerflucht
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Verkehrsdelikt
- Führerscheinentzug
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Nach einem Verkehrsunfall dürfen sich die Beteiligten zunächst nicht vom Unfallort entfernen. Tun sie dies trotzdem, begehen sie Unfallflucht. Umgangssprachlich wird für Unfallflucht auch der Begriff Fahrerflucht verwendet. Dabei handelt es sich nach § 142 StGB um ein Vergehen. Das Gesetz sieht vor, dass derjenige, der den Unfall verursacht oder mitverursacht hat, solange vor Ort bleiben muss, bis seine Personalien und die Umstände des Unfalls festgestellt wurden. Ist niemand da, der die Feststellung übernehmen kann, muss die betroffene Person eine angemessene Zeit lang warten und unverzüglich dafür sorgen, dass die Daten nachträglich erhoben werden können. Dazu kann er sich zum Beispiel an die Polizei wenden oder dem Geschädigten eine Nachricht zukommen lassen.
Sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen ist auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung, was in bestimmten Fällen zur Folge haben kann, dass der Versicherungsschutz entfällt. Unfallflucht wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Bei der Höhe des Strafmaßes spielt es eine Rolle, ob Personen verletzt wurden und wie hoch der Sachschaden ist. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht hat außerdem einen Eintrag ins Verkehrszentralregister und ins Bundeszentralregister zur Folge.
Was ist strafrechtlich relevante Unfallflucht?
Ein Unfallflucht ist eine Straftat, die nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Ein Unfallflucht liegt vor, wenn jemand bei einem Unfall im Straßenverkehr einen anderen schädigt und sich vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die erforderlichen Feststellungen sind die Personalien des Unfallbeteiligten, des Fahrzeughalters und der Versicherung sowie die Art und der Umfang des Schadens.
Um strafrechtlich relevant zu sein, muss der Unfallflucht folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Der Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr geschehen sein. Das heißt, dass der Unfallort für jedermann zugänglich sein muss. Private Grundstücke oder Parkplätze gehören nicht dazu.
– Der Unfall muss zu einem nicht ganz unerheblichen Schaden geführt haben. Das heißt, dass der Schaden mehr als 50 Euro betragen muss. Dabei kommt es nicht nur auf den Sachschaden an, sondern auch auf den Personenschaden oder den immateriellen Schaden.
– Der Unfallbeteiligte muss sich vorsätzlich oder fahrlässig vom Unfallort entfernt haben. Das heißt, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er einen Unfall verursacht hat und dass er sich trotzdem entfernt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob er den Schaden bemerkt hat oder nicht.
Stichworte: § 142 StGB, Unfall im Straßenverkehr, erforderliche Feststellungen, Voraussetzungen für strafrechtliche Relevanz
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