„Wer ein Fahrzeug […] führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein“, heißt es in § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) über die Verantwortung für den Betrieb von Fahrzeugen. Wer trotz Fahruntauglichkeit am Straßenverkehr teilnimmt muss mit einer Strafe rechnen.
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Wichtige Stichpunkte zur Fahruntauglichkeit
- Fahruntüchtigkeit
- Verantwortung
- Strafe
- Versicherungsschutz
- Gefährdung des Straßenverkehrs
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Fahruntauglichkeit liegt vor, wenn eine Person geistig oder körperlich nicht dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu lenken. Die Person verfügt dann nicht über die zeit- und situationsabhängigen Voraussetzungen, am Verkehr teilzunehmen, ohne dass davon eine Gefahr für andere ausgeht.
Bei der Fahruntauglichkeit geht es im Grunde darum, ob jemand generell dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug führen zu können. Von der Fahruntauglichkeit zu unterscheiden ist deswegen die Fahruntüchtigkeit, die lediglich einen situativen Zustand meint. Fahruntüchtig ist eine Person zum Beispiel, wenn sie übermüdet ist oder Alkohol beziehungsweise Drogen konsumiert hat.
Fahruntauglichkeit ist nicht zwingend auf die gegebene geistige oder körperliche Verfassung zurückzuführen, sondern kann auch erst im Laufe des Lebens auftreten, etwa nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit. Zu Fahruntauglichkeit führen beispielweise mangelhaftes Sehvermögen oder bestimmte Bewegungsbehinderungen. Wer länger krank gewesen ist oder chronisch erkrankt, sollte seine Fahrtauglichkeit deswegen von einem Arzt überprüfen lassen.
Wer trotz Fahruntauglichkeit auf öffentlichen Straßen fährt, der muss damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird oder die Versicherung ihre Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit versagt, wenn es zu einem Unfall kommt. Fahren trotz Fahruntauglichkeit wird rechtlich ähnlich wie Fahren unter Alkoholeinfluss behandelt und stellt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Je nach Schwere des Falls zieht dies eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich.
Schriftliche Rechtsberatung zur Fahruntauglichkeit
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