Sie sind Verursacher eines Verkehrsunfalls, haben sich aber unerlaubterweise vom Unfallort entfernt und Fahrerflucht begangen? Sie möchten wissen, wie Sie Ihre Strafe mildern können? Rufen Sie sofort die Anwaltshotline Fahrerflucht an!
Bedeutende Gebiete zur Fahrerflucht
- unterlassene Hilfeleistung
- Unfallverursacher
- Schmerzensgeld
- Unfallopfer
- Unfallflucht
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Korrekt lautet die Bezeichnung für die Fahrerflucht Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) und ist in § 142 StGB rechtlich geregelt. Gemäß dieser Vorschrift macht sich derjenige strafbar, der an einem Verkehrsunfall beteiligt war und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dies bedeutet, dass er den übrigen am Verkehrsunfall Beteiligten nicht die Möglichkeit gibt, seine Personalien aufzunehmen bzw. nicht ausreichend lange wartet, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Je nach Schwere des Vergehens muss der Unfallverursacher mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Die Wartefristen bis zum Eintreffen einer feststellungsbereiten Person liegt laut Rechtsprechung zwischen 15 Minuten im Falle eines Bagatellschadens und bis zu mehr als zwei Stunden bei einem schweren Unfall mit Verletzten. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Schwere der Unfallfolgen, sondern auch die Lage und die Zeit der Unfallstelle. Ist die Wartefrist abgelaufen, muss sich der Unfallbeteiligte beim Berechtigten oder aber bei der Polizei melden und Angaben zum Unfall machen. Es reicht allerdings auf keinen Fall aus, einen Zettel mit seiner Handynummer an der Windschutzscheibe anzubringen und den Unfallort einfach zu verlassen.Unfallbeteiligter ist nach § 142 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann – der Begriff der Unfallbeteiligung ist also relativ weit gefasst.
Es kann sogar zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit zusätzlicher Sperrfrist kommen, in das Verkehrszentralregister werden dann drei Punkte eingetragen. Wie hoch das Strafmaß letztendlich ausfällt, kann an unterschiedlichen Faktoren ausgemacht werden, beispielsweise an der Schadenshöhe oder an bestimmten Vorstrafen. Strafmildernd wirkt sich dagegen aus, wenn der Täter innerhalb von 24 Stunden die nötigen Feststellungen zum Unfallgeschehen ermöglicht.
Allerdings kann es auch vorkommen, dass der Unfall vom Verursacher zunächst unbemerkt bleibt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Spuren des Unfalls gesichtet werden. Allerdings wird dieses Nichtbemerken häufig von Unfallverursachern angeführt, obwohl sie sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt haben. Die Ermittlungsbehörde muss in solchen Fällen den Nachweis erbringen, dass der Beteiligte den Unfall bemerkt hat. Dies kann zum Beispiel mit Hilfe von Zeugen erfolgen, die den Unfall beobachtet und den Verursacher beim Begutachten des Schadens gesichtet haben.
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