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Interessantes zum Zeugnisverweigerungsrecht
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Mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen bezeichnet, die Aussage über sich oder einen Dritten zu verweigern. Für den Strafprozess ist dieses Recht in den §§ 52ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gemäß § 52 StPO können sich beispielsweise die folgenden Personen auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen: der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, die Eltern, Großeltern, Geschwister oder Kinder des Beschuldigten. Zudem wird durch den § 53 StPO auch bestimmten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, aber nur über solche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden oder die ihnen bekannt geworden sind. Davon erfasst sind zum Beispiel Geistliche, Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Hebammen, Apotheker und Rechtsanwälte. Auch ein Journalist darf grundsätzlich die Auskunft über seine Quellen für einen Artikel verweigern.
Steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so muss man ihn vor seiner Aussage darauf hinweisen. Verzichtet der Zeuge auf dieses Recht, so kann er diese Entscheidung jederzeit während seiner Aussage widerrufen. Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist es, den Zeugen nicht in eine Situation zu bringen, in welcher er sich selbst oder eine andere Person nachteilig belasten muss. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 55 StPO zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsrecht festgelegt: Der Beschuldigte und sonst jeder Zeuge dürfen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen Angehörigen gemäß § 52 StPO der Strafverfolgung aussetzen würden.
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