☎ Anwaltshotline “Vorsatz”

Beratungspaket zum Festpreis buchen - Anruf vom Anwalt erhalten

29*

15 Minuten
  • 15 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Antwort auf eine konkrete kurze Fragestellung

  • entspricht
    1,93€/min

weiter

49*

30 Minuten
meistgekauft
  • 30 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung

  • entspricht
    1,63€/min

weiter

69*

45 Minuten
  • 45 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Diskussion eines komplexeren Problems und der Handlungsoptionen

  • entspricht
    1,53€/min

weiter
So einfach geht's:
  • 1 Beratungspaket auswählen & buchen
  • 2 Optional - Rechtsgebiet auswählen
  • 3 Anwalt ruft Sie an
Sie benötigen schriftliche Auskunft?

Für die schriftliche Stellungsnahme eines Anwalts sowie zur Dokumentenprüfung klicken Sie hier.

Zur schriftlichen Rechtsberatung
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer

Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Vorsatz dient der „Beratung zum Vorsatz”! Über die “Hotline Vorsatz” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zum Vorsatz

  • Schuld
  • Eventualvorsatz
  • Tat
  • Taterfolg
  • Fahrlässigkeit

Vorsatz ist im deutschen Recht sowohl ein Begriff des Strafrechts wie auch des Zivilrechts. Im Zivilrecht ist allerdings der Ausdruck Vertretenmüssen weiter verbreitet als der Ausdruck Vorsatz. Der Vorsatz beschreibt das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung einer Tat durch den Täter. Vom Vorsatz ist insbesondere die Fahrlässigkeit zu unterscheiden, bei welcher die Folge einer Handlung im Gegensatz zum Vorsatz nicht willensmäßig herbeigeführt worden ist.

Im deutschen Strafrecht wird zwischen Vorsatz 1. Grades (Absicht), Vorsatz 2. Grades (Wissentlichkeit) und dem Eventualvorsatz (dolus eventualis) unterschieden. Bei Vorsatz 1. Grades besteht beim Täter der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Bei Vorsatz 2. Grades führt der Täter der Erfolg durch wissentliches Handeln herbei. Der Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn ein Täter als Folge seines Handelns einen Taterfolg ernsthaft für möglich hält und dies auch billigend in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist in der Praxis nicht immer leicht, da in der Lebenswirklichkeit durchaus Merkmale beider Fälle auftreten können.

Eine Handlung ist nur dann strafbar, wenn sie mit der Schuld des Täters verbunden ist. Eine Schuld kann sich in diesem Sinne entweder aus der Fahrlässigkeit der Handlung eines Täters ergeben oder aus dem Vorsatz bei der Tathandlung.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Vorsatz

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.