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Interessantes zur Untersuchungshaft
- U-Haft
- Tatverdacht
- Festnahme
- Haftbefehl
- Haftprüfung
- Vollzug
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Die Anordnung einer Untersuchungshaft darf ausschließlich mittels eines richterlichen Haftbefehls erfolgen. Bevor er in die Untersuchungshaft kommt, wird der Beschuldigte zumeist entweder durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei festgenommen. Generell darf die Untersuchungshaft nur ein halbes Jahr andauern. Die U-Haft muss jedoch immer begründet sein: Besteht beispielsweise Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr durch den Beschuldigten oder ist die Gefahr groß, dass er sich sonst auf irgendeine Art dem Strafverfahren entzieht, ist eine U-Haft berechtigt. Die Hauptvoraussetzung für die Anordnung einer Untersuchungshaft besteht selbstverständlich darin, dass ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorhanden sind.
Für Jugendliche und Heranwachsende, für die das Jugendstrafrecht gilt, gelten in Bezug auf die Untersuchungshaft besondere Vorschriften. § 72 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) legt fest, dass eine Untersuchungshaft für Jugendliche nur dann angeordnet und vollstreckt werden darf, wenn „ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen” erreichbar ist, zum Beispiel durch die vorübergehende Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim der Jugendhilfe. Noch schärfere Regeln gelten, wenn der Jugendliche noch keine 16 Jahre alt ist. Außerdem ist das Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen, wenn sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft befindet.
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