Bei einer Frage zum Thema Totschlag erreichen Sie über die “Anwaltshotline Strafrecht” einen erfahrenen Strafrechtler, der Sie umfassend und verständlich informiert.
Interessantes zum Totschlag
- Vorsatz
- Schuld
- Freiheitsstrafe
- Notwehr
- Minder schwerer Fall
Was es mit diesen und anderen Stichworten auf sich hat, wird Ihnen gern unter der „Hotline Strafrecht“ genauer erklärt. Sie können direkt mit Rechtsanwälten in Kontakt treten, die als Strafverteidiger tätig sind.
Was ist Totschlag?
Totschlag ist eine Form der vorsätzlichen Tötung eines Menschen, die nach dem deutschen Strafrecht in § 212 StGB geregelt ist. Totschlag liegt vor, wenn jemand einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Das heißt, es fehlen die besonderen Mordmerkmale wie niedrige Beweggründe, Heimtücke oder Grausamkeit. Die Strafe für Totschlag beträgt mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe und kann in besonders schweren Fällen lebenslang sein.
Rechtliche Fragen zum Totschlag
Totschlag wirft einige rechtliche Fragen auf, die im Folgenden diskutiert werden sollen.
– Wann liegt ein Tötungsvorsatz vor?
– Wie wird eine heftige Gemütsbewegung beurteilt?
– Was sind die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall?
– Wie ist das Verhältnis von Totschlag zu anderen Tötungsdelikten?
Tötungsvorsatz
Tötungsvorsatz bedeutet, dass der Täter den Tod eines anderen Menschen zumindest ernsthaft für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Dabei muss er nicht unbedingt das Ziel haben, den anderen zu töten, sondern es genügt, wenn er sich mit dem möglichen Todeseintritt abfindet. Der Tötungsvorsatz muss sich auf einen konkreten Menschen beziehen und darf nicht nur abstrakt sein. Der Vorsatz muss außerdem zum Zeitpunkt der Tat vorhanden sein und nicht erst nachträglich entstehen.
Heftige Gemütsbewegung
Eine heftige Gemütsbewegung ist eine starke emotionale Erregung, die den Täter zu einer spontanen und unüberlegten Tat hinreißt. Dabei muss die Gemütsbewegung allgemein begreiflich sein, das heißt, sie muss auf einem nachvollziehbaren Anlass beruhen. Die Gemütsbewegung kann sowohl positiv als auch negativ sein, zum Beispiel Wut, Eifersucht, Angst oder Liebe. Die Gemütsbewegung muss außerdem kausal für die Tat sein, das heißt, sie muss den Täter zur Tötung veranlassen.
Besonders schwerer Fall
Ein besonders schwerer Fall von Totschlag liegt vor, wenn der Täter aus einem niedrigen Beweggrund handelt oder eine besondere Grausamkeit oder Gefährlichkeit zeigt. Ein niedriger Beweggrund ist ein sittlich anstößiger oder verwerflicher Beweggrund, der die Achtung vor dem Leben des Opfers vermissen lässt. Zum Beispiel kann Habgier, Eifersucht oder Rache ein niedriger Beweggrund sein. Eine besondere Grausamkeit oder Gefährlichkeit liegt vor, wenn der Täter das Opfer quält oder ihm besondere Schmerzen zufügt oder wenn er eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts schafft oder in Kauf nimmt. Zum Beispiel kann das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs eine besondere Grausamkeit oder Gefährlichkeit darstellen.
Verhältnis zu anderen Tötungsdelikten
Totschlag ist von anderen Tötungsdelikten wie Mord oder Körperverletzung mit Todesfolge abzugrenzen. Mord setzt voraus, dass der Täter aus einem Mordmerkmal handelt, das in § 211 StGB abschließend aufgezählt ist. Zum Beispiel kann Mordlust, Heimtücke oder Verdeckungsabsicht ein Mordmerkmal sein. Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass der Täter eine Körperverletzung vorsätzlich begeht, aber den Tod des Opfers nur fahrlässig verursacht. Zum Beispiel kann ein Schlag ins Gesicht eine Körperverletzung mit Todesfolge sein, wenn das Opfer unglücklich stürzt und stirbt.
Dieser Blogbeitrag enthält folgende Inhalte:
– Definition von Totschlag nach § 212 StGB
– Rechtliche Fragen zum Totschlag
– Unterschiede zu anderen Tötungsdelikten
– Beispiele für niedrige Beweggründe und besondere Grausamkeit
– Relevanz für die Praxis und aktuelle Rechtsprechung
Der Totschlag gehört zu den Verbrechen, die in Deutschland mit einer der höchsten Freiheitsstrafen überhaupt geahndet werden. Das Strafmaß beträgt nicht unter fünf Jahre, in besonders schweren Fällen kann auch auf lebenslange Freiheitsstrafe entschieden werden. Geregelt ist das Delikt in § 212 StGB mit dem Wortlaut: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein […]“ Konkret heißt das: Man muss den Tot eines anderen Menschen herbeiführen, ohne dabei eines der Merkmale zu erfüllen, die in § 211 StGB gelistet sind. Denn sollte eines dieser Merkmale vorliegen, ist die Tat als Mord einzuordnen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Tat aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung einer anderen Straftat begangen worden ist. Aber unabhängig davon, ob es sich um einen Mord oder einen Totschlag handelt: Die Tat muss immer mit Vorsatz begangen werden. Liegt kein Vorsatz vor, ist das eine fahrlässige Tötung im Sinne von § 222 StGB.
Unter Umständen kann bei der Bewertung der Tat der §213 StGB zur Anwendung kommen. Der Totschlag kann beispielsweise als minder schwer bewertet werden, wenn der Grund dafür eine vorausgehende schwere Beleidigung oder Misshandlung des Täters oder Familienangehöriger des Täters durch das Opfer war, durch die der Täter zum Zorn gereizt und deshalb „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ wurde (§ 213 StGB). In diesem Fall beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre.
Unter Umständen kann die Tat auch durch Notwehr gerechtfertigt sein. Hat man einen Menschen getötet, um sich selbst zu schützen, kann sich das strafmildernd oder sogar strafbefreiend im Strafverfahren auswirken. Wichtig ist es hier, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu wissen, der die konkrete Gesetzeslage kennt und in der Verteidigung bei einer Anklage wegen Totschlags erfahren ist. Haben Sie erst einmal ganz allgemeine Fragen zum Thema Totschlag, steht Ihnen ein Rechtsanwalt der „Hotline Strafrecht“ gern Rede und Antwort. Über die Rufnummer werden Sie direkt mit einem erfahrenen Strafverteidiger verbunden. Er gibt Ihnen auf Wunsch auch konkrete Handlungsanweisungen.
Schriftliche Rechtsberatung zum Totschlag
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