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Wichtige Gebiete zur Tötung auf Verlangen
- Selbsttötung
- Mord
- Freiheitsstrafe
- Strafgesetzbuch
Tötung auf Verlangen ist das Töten eines Menschen auf das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten hin. Die Tötung auf Verlangen gehört rechtssystematisch zu den Tötungsdelikten, ist jedoch im Vergleich zu anderen Tötungsdelikten (Mord, Totschlag) bei der Strafzumessung privilegiert.
In Deutschland ist § 216 Strafgesetzbuch (StGB) die maßgebliche Rechtsvorschrift zur Tötung auf Verlangen. Hier ist bestimmt:
„(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Mit dem Strafmaß, das zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt, ist die Tötung auf Verlangen also deutlich milder bewertet als der Mord, der eine lebenslängliche Freiheitsstrafe nach sich zieht und der Totschlag der mit einer Freiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und lebenslänglich bestraft wird.
Schwierig abzugrenzen ist die Tötung auf Verlangen mitunter von der Beihilfe zu Selbsttötung. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland strafffrei. Entscheidendes Kriterium ist diesem Zusammenhang die sogenannte Tatherrschaft. Werden die zum Tode führenden Handlungen von der Person ausgeführt, die Sterben will, und wird hierbei durch eine andere Person lediglich Unterstützung geleistet, so liegt eine Beihilfe zur Selbsttötung vor. Wird die den Tod bedingende Handlungsabfolge jedoch von der Person dominiert, die nicht sterben will, liegt eine Tötung auf Verlangen vor.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Tötung auf Verlangen
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