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Wichtige Gebiete zum Täter
- Anstifter
- Mittäter
- Gehilfe
- Einheitstäter
Der Täter ist ein zentraler Begriff des Strafrechts. Er ist im deutschen Recht in § 25 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) definiert: „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.“ Wer eine Tat selbst begeht, gilt als unmittelbarer Täter, wer sie durch einen anderen begeht, gilt als mittelbarer Täter. Die Umgangssprachliche Benennung einer Person als Täter deckt sich nicht immer mit der rechtlichen Definition des Begriffs. Im juristischen Sprachgebrauch wird vom Täter der Mittäter und der Gehilfe unterschieden, was in der Umgangssprache normalerweise nicht geschieht. Der Ausdifferenzierung des Täterbegriffs im Strafrecht steht im Ordnungswidrigkeitenrecht der sogenannte Einheitstäter gegenüber, es wird also nicht zwischen Täter und Mittäter oder Gehilfe unterschieden.
Rechtlich dem Täter gleichgestellt ist im deutschen Strafrecht nach § 26 StGB derjenige, der „vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“, also als Anstifter zur Tat tätig war. Anders ist die Rechtslage beim sogenannten Gehilfen, der nach § 27 Absatz 1 StGB „vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“ Seine Strafe richtet sich zwar nach der Strafdrohung für den Täter, ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Begehen mehrere Personen eine Straftat gemeinsam, gelten sie als Mittäter im Sinne des § 25 Absatz 2 StGB. Mittäter werden wie ein Täter bestraft.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zum Täter
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