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Wichtige Gebiete zur Schuldfähigkeit
- Bewusstseinsstörung
- Strafgesetzbuch
- Schuldunfähigkeit
- Strafrecht
Die Schuldfähigkeit ist die allgemeine Voraussetzung dafür, dass ein Täter strafrechtlich für seine Tat verantwortlich sein kann. Die Schuldfähigkeit ist ein zentraler Begriff des deutschen Strafrechts, da dieses ein sogenanntes Schuldstrafrecht ist und auf dem Grundsatz „nulla poena sine culpa“ („keine Strafe ohne Schuld“) beruht. Wer das Gesetz verletzt, ist nach dem deutschen Strafrecht nur dann zu verurteilen und zu bestrafen, wenn er dies schuldhaft getan hat, also die Tat nicht irrtümlich begangen hat und ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist oder ihn nicht mindestens eine mit Strafe bedrohte Fahrlässigkeit trifft. Im Strafgesetzbuch (StGB) kommen die Begriffe der Schuldfähigkeit und der Schuldunfähigkeit in den §§19-21 vor.
§19 bestimmt zunächst die Schuldunfähigkeit von Kindern:
„Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“
§20 betrifft die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen:
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
§21 führt schließlich den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit ein:
„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Schuldfähigkeit
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