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Wichtige Gebiete zur Misshandlung
- Schäden
- Körperverletzung
- Straftatbestand
- Gesundheitsschädigung
- Freiheitsstrafe
Unter Misshandlung wird im deutschen Recht jede üble oder unangemessene Behandlung verstanden, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Neben rein körperlichen Folgen kann sich eine Misshandlung auch in psychischen Schäden des Opfers niederschlagen
Im deutschen Strafrecht existiert die Misshandlung als Straftatbestand in unterschiedlichen Ausprägungen, nämlich in Form der Körperverletzung, § 223 Strafgesetzbuch (StGB), in Form der Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB, in Form des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, § 174 StGB, und in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern, §176 StGB.
Das Strafmaß liegt bei Körperverletzung bei bis zu fünf Jahren, bei gefährlicher Körperverletzung zwischen sechs Monaten und zehn Jahren und bei schwerer Körperverletzung zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Die Misshandlung von Schutzbefohlenen wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bringt der Täter seinen Schutzbefohlenen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, so liegt das Strafmaß nicht unter einem Jahr. Für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen ist eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vorgesehen. Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft, bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern liegt das Strafmindestmaß höher. Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren geahndet.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Misshandlung
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