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Interessantes zum Jugendstrafrecht
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Das Jugendstrafrecht wurde als Teilbereich des Strafrechts eingerichtet, um den besonderen Umständen bei einer Straftat durch einen jüngeren Täter nachzukommen. Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, also ab dem 14. Geburtstag, werden Kinder voll strafmündig. In diesem Alter ist die geistige Entwicklung jedoch längst nicht abgeschlossen, die Jugendlichen können zum Teil die Konsequenzen ihrer Handlungen noch nicht vollends einschätzen und verfügen über kein volles Unrechtsbewusstsein. Aufgrund dessen werden Sie im Strafrecht gesondert behandelt. Das Jugendstrafrecht kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Anwendung kommen, steht aber, sobald der Täter 18 Jahre alt wird (entscheidend ist der Tatzeitpunkt), in Konkurrenz zum regulären Strafrecht. Welches Recht zur Anwendung kommt, hängt vom individuellen Entwicklungsstand des Täters ab.
Das Jugendstrafrecht sieht für jugendliche Straftäter ein anderes formelles Strafrecht vor, also etwa geringere Freiheitsstrafen oder die Feststellung der Verantwortungsreife im Strafverfahren. Es soll dabei in erster Linie verhindert werden, dass der Jugendliche erneut straffällig wird und sich durch eine vielleicht unbedachte Tat im Jugendalter seine weitere Zukunft verbaut. Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund: Die Strafe soll vor allem dazu führen, dass sich der jugendliche oder heranwachsende Straftäter seines Fehlverhaltens bewusst wird und zukünftig ähnliches Handeln unterlässt. Dem Jugendrichter steht deshalb ein breit gefächertes Sortiment von Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, von denen er diejenige wählen soll, die am ehesten erfolgsversprechend ist, beispielsweise die Ableistung von Sozialstunden oder eine Jugendstrafe. Beim Jugendstrafrecht steht die Resozialisierung und Prävention weiterer Straftaten im Fokus.
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