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Wichtige Gebiete zum Irrtum

  • Verbotsirrtum
  • Tatbestandsirrtum
  • Strafrecht
  • Zivilrecht
  • Rechtswidrigkeit

Der Irrtum ist sowohl im Zivilrecht wie auch im Strafrecht ein Begriff. Im Zivilrecht spricht man von einem Irrtum, wenn der Wille einer Person und ihre Willenserklärung nicht übereinstimmen. Im Strafrecht liegt ein Irrtum vor, wenn die Vorstellung eines Täters über seine Tat und die Wirklichkeit nicht übereinstimmen.

Im Strafgesetzbuch (StGB) werden zwei Formen des Irrtums unterschieden, nämlich der Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und der Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal objektiv verwirklicht, ohne sich dessen bewusst zu sein. Wer beispielsweise beim Verlassen einer vollen Gaststätte an der vollbehangenen Garderobe eine Jacke mitnimmt, die der eigenen Jacke sehr ähnlich ist, aber dennoch einer anderen Person gehört, der hat objektiv einen Diebstahl begangen, obwohl er sich sicher war, seine eigene Jacke mitgenommen zu haben. § 16 StGB bestimmt für diese Fälle:

„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“

Eine Bestrafung wegen Diebstahl kommt also nicht in Frage. Beim Verbotsirrtum wiederum liegt der Irrtum in der Unkenntnis des Täters über die Rechtswidrigkeit seines Tuns. Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum tut er also genau das, was er beabsichtigt, ist sich aber nicht im Klaren darüber, dass er rechtswidrig handelt. § 17 StGB schreibt dementsprechend vor:

„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Irrtum

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