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Wichtige Gebiete zur Hehlerei
- Verkauf
- Strafgesetzbuch
- Eigentümer
- Bandenhehlerei
Hehlerei ist der Erwerb oder der Verkauf einer Sache, in deren Besitz sich der Erwerber/Verkäufer zu Unrecht befindet, deren rechtmäßiger Eigentümer er also nicht ist. § 259 StGB definiert die Hehlerei folgendermaßen:
„Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern …“
Die §§ 259 – 260a Strafgesetzbuch (StGB) legen das Strafmaß für verschiedene Formen der Hehlerei fest. So ist die Hehlerei nach § 259 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe für den Täter verbunden. § 260 StGB schreibt für gewerbsmäßige Hehlerei oder Bandenhehlerei eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. § 260a StGB schließlich sieht für gewerbsmäßige Bandenhehlerei eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren vor, in minderschweren Fällen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Allen Formen der Hehlerei ist gemein, dass auch der Versuch strafbar ist. Hehlerei wird den Vorschriften den StGB entsprechend genauso hart bestraft wie Diebstahl.
Zu unterscheiden ist des Weiteren zwischen Verschaffungshehlerei und Absatzhehlerei. Im Falle der Verschaffungshehlerei erhält der Hehler das Diebesgut vom Vortäter im Einvernehmen mit diesen um es dann zu veräußern. Absatzhehlerei ist gegeben, wenn der Hehler den Vortäter beim Absetzten der Beute unterstützt
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Hehlerei
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