☎ Anwaltshotline “Geldstrafe”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Geldstrafe dient der „Beratung zur Geldstrafe”! Über die “Hotline Geldstrafe” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Geldstrafe

  • Strafverfahren
  • Strafgesetzbuch
  • Nettoeinkommen
  • Tagessatz

Die Geldstrafe ist eine staatliche Sanktion, die im Rahmen eines Urteils in einem Strafverfahren oder durch einen wirksam gewordenen Strafbefehl verhängt wird. Die Geldstrafe ist ein Begriff des Strafrechts und daher nicht zu verwechseln mit dem Ordnungsgeld, der Geldbuße oder anderen Begriffen, die thematisch dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnen sind.

Die Geldstrafe und ihre Handhabung durch die Gerichte ist in § 40 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Zunächst ist hier vorgeschrieben, dass eine Geldstrafe immer in Tagessätzen verhängt wird. Die Spanne reicht dabei von fünf Tagessätzen bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze und damit der Geldstrafe richtet sich laut § 40 Absatz 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Abgestellt wird hierbei auf das Nettoeinkommen der zu bestrafenden Person. Die Höhe eines Tagessatzes muss mindestens einen Euro betragen und darf höchstens dreißigtausend Euro betragen.

Üblicherweise dividieren Gerichte die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens eines Täters durch dreißig, um die Höhe eines Tagessatzes zu berechnen. Ein Tagessatz entspricht somit recht genau dem Einkommen, das eine Person pro Tag erwirtschaftet. Geldstrafen mit bis zu neunzig Tagessätzen werden nicht in das Führungszeugnis einer Person aufgenommen, es sei denn, dass dort schon eine Eintragung vorliegt. Wer also zu neunzig Tagessätzen oder weniger verurteilt wird, gilt den Behörden gegenüber als nicht vorbestraft.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Geldstrafe

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