Sie benötigen ein Führungszeugnis oder möchten wissen, in welchen Fällen Sie es Ihrem Arbeitgeber aushändigen müssen? Erhalten Sie Hilfe bei der Anwaltshotline Führungszeugnis!
Wichtige Aspekte zum Führungszeugnis
- Privatführungszeugnis
- Behördenzeugnis
- Erweitertes Führungszeugnis
- Europäisches Führungszeugnis
- Vorstrafenregister
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Ein Führungszeugnis ist eine Urkunde, die Aussage darüber gibt, ob die betreffende Person Vorstrafen hat. Es wird zwischen einem Privatführungszeugnis, einem Führungszeugnis für behördliche Zwecke, einem erweiterten Führungszeugnis und einem europäischen Führungszeugnis unterschieden. Die genauen Regelungen finden sich in § 30-40 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Ein Antrag auf ein Führungszeugnis kann ab dem 15. Lebensjahr gestellt werden.
Ein Privatführungszeugnis wird von den meisten Arbeitgebern im Rahmen einer Einstellung verlangt. Es enthält alle Einträge, die im Vorstrafenregister einer Person aufgeführt sind. Eine Ausnahme bilden lediglich Jugendstrafen mit einer Bewährungsstrafe von weniger als zwei Jahren und Vergehen, die mit Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten geahndet wurden. Das ist jedoch nur der Fall, wenn keine andere Vorstrafe eingetragen ist und die Strafe nicht durch eine Sexualstraftat entstand. Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke enthält sowohl strafgerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Entscheidungen. Es wird in den meisten Fällen von Behörden verlangt und nach der Erstellung direkt dorthin versendet. Es ist jedoch auch möglich, einen Antrag auf Einsicht zu stellen, im Zuge dessen das Zeugnis an ein Amtsgericht verschickt wird.
Ebenso gibt es ein erweitertes Führungszeugnis, das für eine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen benötigt wird. Dabei werden insbesondere Sexualstraftaten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgeführt. So soll gewährleistet werden, dass der Schutz der Minderjährigen gegeben ist und keine potenziell gefährlichen Personen in ihrem Umkreis eine berufliche Tätigkeit ausführen. Das europäische Führungszeugnis wird für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt und enthält neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters auch das Strafregister des Herkunftslandes.
Vorstrafen werden nach Ablauf einer in § 46 BZRG bestimmten Frist nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Ausnahmen bilden lebenslange Freiheitsstrafen, die nicht vor Ablauf erlassen wurden, Sicherungsverwahrungen und Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen. Auf Antrag können auch einzelne Einträge aus dem Führungszeugnis ausgeklammert werden, wenn ihre Erwähnung eine unbillige Härte darstellen würde.
Sie haben Fragen zur Beantragung eines Führungszeugnisses oder zu den einzelnen Inhalten? Oder wurden Sie unrechtmäßigerweise aufgrund eines Führungszeugnisses nicht eingestellt und möchten dagegen vorgehen? Bei der „Anwaltshotline Führungszeugnis“ erhalten Sie eine kompetente Rechtsberatung durch einen unserer Anwälte. Bitte legen Sie die benötigten Unterlagen bereit und rufen Sie die „Hotline Führungszeugnis“ an.
Schriftliche Rechtsberatung zum Führungszeugnis
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