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Sie werden verdächtigt, Drogen zu besitzen oder es wurden Drogen bei Ihnen gefunden? Bei der Anwaltshotline Drogenbesitz erhalten Sie rechtlichen Beistand!

Wichtige Informationen zu Drogenbesitz

  • Betäubungsmittel (BtM)
  • Rauschgift
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Drogenhandel
  • Betäubungsmittelkriminalität

Bei der „Beratung zu Drogenbesitz“ geben unsere Anwälte Ihnen eine umfassende Beratung zu jedem der oben angeführten Themen. Wählen Sie einfach die Nummer der „Hotline Drogenbesitz“!

Drogenbesitz ist in Deutschland grundsätzlich illegal und fällt unter die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). In den Anlagen I-III sind die Stoffe, die als Betäubungsmittel oder Drogen definiert sind, aufgelistet. Dazu gehören etwa Heroin, Cannabis, Kokain, LSD, Opium oder Amphetamine. Nach §§ 29 ff. BtMG wird der Besitz von Drogen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz ist nur gestattet, wenn man über eine schriftliche Erlaubnis verfügt, die zum Erwerb berechtigt. Das ist nach § 4 BtMG etwa bei chronischen Erkrankten der Fall, die eine Genehmigung von der Bundesopiumstelle erhalten haben. Ebenso sind Apotheken oder tierärztliche Betriebe von der Erlaubnispflicht befreit.

Das Strafmaß für Drogenbesitz hängt stark von den jeweiligen Umständen ab. So wird in den meisten Fällen auf eine Strafe verzichtet, wenn der Besitz lediglich in sogenannten Kleinstmengen und zum Eigenverbrauch stattfindet. Die zugelassene Menge variiert dabei je nach Bundesland, in der Regel handelt es sich um wenige Gramm oder eine Tablette. Die Strafe fällt härter aus, wenn der Besitz im Umfeld von Kinder oder Großveranstaltungen stattfindet und so ein größeres Risiko darstellt. Befinden sich größere Mengen an Betäubungsmitteln zu gewerblichen Zwecken im Besitz, fällt in jedem Fall eine Haftstrafe von mindestens drei Monaten an.

Wurden bei einer Polizeikontrolle Drogen bei Ihnen festgestellt? Sind Sie sich im Unklaren darüber, welche Strafen Ihnen bei dem Besitz von Drogen drohen? Rufen Sie schnell die „Anwaltshotline Drogenbesitz“ an und lassen Sie sich von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten. Legen Sie bitte schon vor dem Telefonat die nötigen Unterlagen bereit, damit Ihnen so schnell wie möglich geholfen werden kann.

Was ist strafrechtlich relevanter Drogenbesitz?

Drogenbesitz ist der Besitz von illegalen oder nicht-verkehrsfähigen Substanzen ohne Legitimation. Die Strafbarkeit des Drogenbesitzes richtet sich nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das die Verkehrsfähigkeit bestimmter Substanzen regelt. Die Strafe für Drogenbesitz hängt von der Art und Menge der Substanz, dem Tatort, dem Zweck und den Umständen des Besitzes ab.

Geringe Menge

Eine geringe Menge ist eine Menge, die nur zum Eigenbedarf bestimmt ist und unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Die Grenze variiert je nach Bundesland und Substanz. Für Cannabis liegt sie meist zwischen 6 und 15 Gramm. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Normale Menge

Eine normale Menge ist eine Menge, die über der Grenze für eine geringe Menge liegt, aber nicht die Grenzmenge gemäß § 28b BtMG überschreitet. Die Grenzmenge ist eine Menge, die einen bestimmten Wirkstoffgehalt hat und als nicht gering angesehen wird. Für Cannabis beträgt sie beispielsweise 7,5 Gramm THC. Die Strafe für den Besitz einer normalen Menge kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.

Nicht geringe Menge

Eine nicht geringe Menge ist eine Menge, die die Grenzmenge gemäß § 28b BtMG überschreitet oder um das Fünfzehnfache übersteigt (große Menge). Die Strafe für den Besitz einer nicht geringen Menge kann bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen. Die Strafe kann sich erhöhen, wenn der Besitz gewerbsmäßig, im öffentlichen Raum oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgt.

Was ist strafrechtlich relevanter Drogenhandel?

Drogenhandel ist der illegale Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln wie Haschisch, Heroin oder Kokain. Betäubungsmittel sind Rauschmittel, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. Der unerlaubte Drogenhandel ist nach §§ 29 ff. BtMG strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden .

Drogenhandel umfasst nicht nur den direkten Verkauf von Drogen an andere Personen, sondern auch alle Handlungen, die den Umsatz von Drogen ermöglichen oder fördern. Dazu gehören zum Beispiel das Einführen, Ausführen, Erwerben, Abgeben oder sonstige Inverkehrbringen von Drogen. Auch wer Drogen transportiert, Drogenkuriere einsetzt oder das Geld für verkaufte Drogen eintreibt, macht sich des Drogenhandels strafbar.

Die Strafe für den Drogenhandel hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art und Menge der Drogen, der Rolle des Täters, dem Vorliegen von Waffen oder der Beteiligung an einer Bande. Je nach den genauen Umständen kann der Drogenhandel auch als gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Drogenhandel eingestuft werden, was zu höheren Strafen führt.

Stichworte: Drogenhandel, Betäubungsmittelgesetz, Strafe, Umsatz, Faktoren

Schriftliche Rechtsberatung zu Drogenbesitz

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