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Interessantes zum Disziplinarverfahren
- Dienstvergehen
- Sanktionierung
- Dienstherr
- Disziplinarklage
Jeder Beamte und jede Beamtin in Deutschland hat bei der Ausübung seines oder ihres Amtes bestimmte Pflichten zu erfüllen. So unterliegen sie grundsätzlich dem Weisungsrecht des Dienstherrn und müssen Anweisungen ihrer Vorgesetzten befolgen. Zudem dürfen sie nicht parteiisch sein und müssen in ihrem ganzen Handeln der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen. Erfüllt ein Beamter seine Pflichten nicht, gilt das als Dienstvergehen.
Wird einem Beamten ein Dienstvergehen zur Last gelegt, so kann dieses im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gerügt werden. Ein Disziplinarverfahren kann nur vom Dienstherrn des Beamten eingeleitet werden. Je nachdem, wo der Beamte angestellt ist, kann es sich dabei um den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln, beispielsweise eine Landesversicherungsanstalt. Besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, so soll das Disziplinarverfahren der Aufklärung des Sachverhalts dienen. Es kann auf drei verschiedene Arten enden: Entweder kommt es zum Erlass einer Disziplinarverfügung, zur Erhebung der Disziplinarklage oder zur Einstellung des Verfahrens.
Eine Disziplinarverfügung kann in einem Verweis, einer Geldbuße oder in der Kürzung des Dienstgehalts beziehungsweise des Ruhegehalts bestehen und der betroffene Beamte hat die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen. Wird eine Disziplinarklage erhoben, kann damit die Zurückstufung, die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erreicht werden.
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