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Wichtige Gebiete zur Bewährung
- Bewährungshelfer
- Freiheitsstrafe
- Polizei
- Gefängnis
Der Begriff Bewährung beschreibt im Strafrecht die Aussetzung einer Freiheitsstrafe durch das die Strafe verhängende Gericht. Die Rechtsgrundlage der Bewährung ist § 56 Strafgesetzbuch (StGB). Hier ist vorgeschrieben:
„Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.“
Das Gericht hat bei der Aussetzung der Strafe die Persönlichkeit und das Vorleben des Verurteilten, die Umstände der Tat und das Verhalten des Verurteilten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Dauer der Bewährung beträgt zwischen zwei und fünf Jahren (§ 56a StGB).
Auch wenn der Verurteilte durch die Verhängung einer Bewährung nicht ins Gefängnis muss, ist er nicht vollkommen „frei“; in der Regel ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe mit Auflagen verbunden. Diese können von dem Verurteilte beispielsweise verlangen, dass er den angerichteten Schaden wiedergutmacht, dass er jeden Wohnortwechsel bei der Polizei meldet oder dass er gemeinnützige Arbeit leistet.
§ 56b StGB sieht vor, dass dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wird, wenn dies angezeigt ist, um den Verurteilten von Straftaten abzuhalten. Der Bewährungshelfer soll dem Verurteilten helfend zur Seite stehen und auf die Einhaltung der verhängt Auflagen achten.
Begeht der Verurteilte in seiner Bewährungszeit eine Straftat, widersetzt er sich behördlichen Weisungen oder Anordnungen des Bewährungshelfers oder verstößt er wiederholt gegen Auflagen, so wird die Bewährung nach § 56f StGB widerrufen. In diesem Fall muss der Verurteilte die Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßen.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zur Bewährung
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