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Interessante Bereiche zum Strafrecht
- Ordnungswidrigkeit
- materielles Strafrecht
- formelles Strafrecht
- Strafgesetzbuch
- Betäubungsmittelgesetz
- Unterlassen
- Straftat
- Beihilfe
- Anstiftung
- Schuld
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Durch das Strafrecht sollen die Menschen dazu angehalten werden, rechtskonform zu agieren. Generell unterscheidet man zwischen dem materiellen und dem formellen Strafrecht. Das materielle Strafrecht umfasst die Bedingungen der Strafbarkeit und die rechtlichen Folgen. Dagegen wird mit dem formellen Strafrecht das Strafverfahrensrecht bezeichnet, also die Art und Weise, wie das materielle Strafrecht durchgesetzt wird. Während das materielle Strafrecht unter anderem im Strafgesetzbuch, Waffengesetz, Betäubungsmittelgesetz oder im Arzneimittelgesetz rechtliche Grundlagen findet, bezieht das formelle Strafrecht seine Rechtsgrundlage beispielsweise aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung oder auch aus dem Jugendgerichtsgesetz.
Das Strafgesetzbuch zählt zu den wichtigsten Gesetzbüchern im Bereich des materiellen Strafrechts. Dieses Gesetzbuch besteht aus zwei Teilen, zum einen aus einem allgemeinen Teil und zum anderen aus einem besonderen Teil. Während der allgemeine Teil Aspekte zur Lehre eines Verbrechens sowie zu seinen Rechtsfolgen beinhaltet und allgemeine Regelungen in Bezug auf die Beurteilung der strafrechtlichen Tat beinhaltet, geht es im besonderen Teil vor allem um einzelne Straftatbestände, wie zum Beispiel Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, den demokratischen Staat, die Rechtspflege, die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung), die persönliche Ehre, die Umwelt, gegen Straßenverkehrsdelikte oder Straftaten im Amt (Bestechlichkeit).Im Allgemeinen Teil sind demgegenüber grundsätzliche Dinge geregelt, wie zum Beispiel der Geltungsbereich des spezifischen Gesetzes, Angaben zur Schuldfähigkeit, Fahrlässigkeit und dem Vorsatz, Regelungen zu den Themen Teilnahme und Täterschaft, zu Rechtfertigungsgründen oder der Verjährung.
Im Strafgesetzbuch sind jedoch nicht alle Straftatbestände zu finden, auch andere Gesetze regeln bestimmte Vergehen. Die Abgabenordnung enthält zum Beispiel Regelungen in Bezug auf die Steuerdelikte, das Straßenverkehrsgesetz macht Vorschriften für spezielle Verkehrsdelikte und im Urheberrecht sind Abmachungen im Zusammenhang mit Ureberrechtsdelikten zu finden.
Mit einer Strafe wird im Strafrecht nicht nur eine aktive Tat bestraft, sondern auch ein Unterlassen. Die Tat kann entweder vorsätzlich erfolgen oder durch fahrlässiges Handeln, was meist auch bestraft wird, sobald es sich um ein rechtwidriges Verhalten handelt. Ein weiteres Kriterium, das für den Einsatz des Strafrechts erfüllt sein muss, ist die Schuld des Täters, er muss zum Tatzeitpunkt schuldhaft gehandelt haben. Im Strafrecht werden auch verschiedene Formen der Beteiligung unterschieden, die Täterschaft und die Teilnahme. Bei ersterem differenziert man den Mittäter vom mittelbaren bzw. unmittelbaren Täter. Bei der Teilnahme unterscheidet man zwischen der Beihilfe und der Anstiftung. Taten, die mit einer Strafe gemäß Strafrecht geahndet werden, sind vielfältig, dazu zählen nicht nur Mord oder Totschlag, sondern auch Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Raub, Diebstahl oder Erpressung. Im Strafrecht gibt es sowohl Haupt- als auch Nebenstrafen. Geld- und Freiheitsstrafen werden zu den Hauptstrafen gezählt.
Generell differenziert man Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte sowie Straftaten gegen Vermögenwerte. Zu ersterem zählen unter anderem Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung oder Beleidigung. Straftaten gegen Vermögenswerte liegen beispielsweise bei einem Raub, einem Diebstahl, bei Erpressung, Hehlerei oder Unterschlagung vor. Unter Mord versteht man ein spezielles Tötungsdelikt, welches mit einer höheren Strafe belegt ist als beispielweise der Totschlag. Totschlag und Mord sind Tatbestände, die unabhängig voneinander sind. Einer solchen Tat gehen verschiedene Beweggründe voraus. Dies können beispielsweise niedrige Beweggründe sein, wenn der Täter aus reiner Mordlust oder Habgier handelt bzw. seinen Geschlechtstrieb befriedigen möchte. Bei der Mordlust ist der Zweck die Tathandlung, den der Täter vollzieht, der Mord aus Freude an der Vernichtung eines Menschen. Motive können dabei eine natürliche Neigung, Neugier, Langeweile oder Angeberei sein. Hierbei steht nicht ein bestimmtes Opfer im Fokus des Täters, sondern nur die reine Tat, das Töten an sich. Bei der Befriedigung des Geschlechtstriebes geht es dem Täter um die sexuelle Befriedigung, die er durch die Tötung einer Person erlangt oder durch die Billigung der Tötung während einer Vergewaltigung. In Deutschland ist Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt, es sei denn, der Täter ist noch nicht voll schuldfähig und das Jugendstrafrecht wird angewandt. Personen, die von einem geplanten Mord zu einem Zeitpunkt erfahren, zu welchem dieser noch abgewandt werden kann, müssen dies der zuständigen Behörde melden, andernfalls droht auch ihnen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In Deutschland verjährt ein Mord nicht, bei Totschlag beträgt die Verjährungszeit 20 Jahre.
Bei einem versuchten Mord möchte der Täter sein Opfer mit Vorsatz töten, dieses überlebt jedoch. Der versuchte Mord ist ebenfalls strafbar und wird generell mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt. Das Strafmaß wird jedoch in vielen Fällen gemildert. Es kommt in diesem Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren in Betracht. Auch bei einem versuchten Mord kommt es zu keiner Verjährung.
In Deutschland macht man sich nicht nur durch das aktive Handeln schuldig, sondern auch durch ein Unterlassen. Es gibt generell zwei Sorten von Unterlassungsdelikten. Zu den sogenannten echten Unterlassungsdelikten zählen Taten, welche nur durch dieses Unterlassen zu Stande kommen. Bei den unechten Unterlassungsdelikten entstehen die Taten durch einen Verstoß gegen das Allgemeine Strafrecht und einen Verstoß gegen eine Vorschrift aus dem besonderen Teil. Beide Delikte setzen voraus, dass die Handlung für den Täter zumutbar und möglich gewesen ist. Ihm muss bewusst sein, dass er eigentlich handeln müsste, dies aber vorsätzlich nicht tut.
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