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Interessantes zur Steuerhinterziehung
- Steuererklärung
- Steuerbetrug
- Straftat
- Steueroase
- Selbstanzeige
Die Steuerhinterziehung gehört zu den Steuerstrafsachen und ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Unter Strafe gestellt ist die Erwirkung einer Steuerverkürzung, indem man gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerliche Belange macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt. Bereits die zu späte Abgabe der Steuererklärung kann strafbar sein.
Das Strafmaß reicht dabei von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen. Dabei hat das Ausmaß der Steuerhinterziehung erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung, insbesondere auf die Höhe der zu entrichtenden Geldstrafe. Durch eine Selbstanzeige besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, straffrei zu werden. Seit dem 1. Januar 2015 gilt dies aber nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro, bei einem höheren Betrag ist gegebenenfalls eine Strafbefreiung im Austausch gegen die Zahlung eines entsprechenden Zuschlags möglich (ab 25.000 € 10 %, ab 100.000 € 15 %, ab 1 Million € 20 %).
2009 verabschiedete der Gesetzgeber zudem das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Dahinter stand die Absicht, die Vermeidung von Steuerzahlungen in Deutschland durch die Nutzung einer Steueroase zu verhindern.
Haben Sie Steuern hinterzogen oder werden Sie einer Steuerhinterziehung verdächtigt? Planen Sie eine Selbstanzeige? In diesem Fall sollten Sie unter keinen Umständen auf anwaltlichen Rat verzichten. Ihre Fragen werden Ihnen schnell und unkompliziert von einem Rechtsanwalt an der „Hotline Steuerrecht“ beantwortet. Sparen Sie sich das lästige Warten auf einen Beratungstermin beim Anwalt und nehmen Sie sofort Kontakt auf!
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