Die Kirchensteuer und die Frage, ob sie abgeschafft werden soll, ist immer wieder Gegenstand von öffentlichen Diskussionen. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Sonderausgabe beruht, wie Sie die Zahlungen umgehen beziehungsweise kappen können, erklärt Ihnen am besten ein fachkundiger Rechtsanwalt. Einen solchen erreichen Sie schnell und unkompliziert über die Anwaltshotline Kirchensteuer.
Wichtige Stichpunkte zur Kirchensteuer
- Kirchensteuersatz
- Kirchensteuerpflicht
- Kirchensteuerkappung
- Kirchenaustritt
- Lohnabzugsverfahren
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Die Kirchensteuer ist eine freiwillige Steuer, die von den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft gezahlt wird, um den allgemeinen Kirchenbedarf zu decken. Generell können die Kirchen frei darüber entscheiden, wofür sie die Gelder nutzen. Größtenteils werden die Steuereinnahmen für die Finanzierung von Personal, Verwaltung und Kirchenbauten verwendet. In Artikel 140 des Grundgesetzes ist verankert, dass Kirche und Staat getrennt sind, trotzdem stellen die dort aufgeführten, sogenannten Kirchenartikel die Rechtsgrundlage für die Kirchensteuergesetze der Bundesländer dar.
Die Kirchensteuer wird anhand bürgerlicher Steuerlisten erhoben und prozentual berechnet. Wie hoch der Kirchensteuersatz genau ist, hängt vom Bundesland ab. In Bayern und Baden-Württemberg liegt der Kirchensteuersatz bei 8 % der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommenssteuer. In allen anderen Bundesländern werden 9 % einbehalten. Der Abzug der Kirchensteuer vom Lohn wird bei Arbeitnehmern auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt und kann bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe angegeben werden. Dazu, wie es sich für Selbstständige mit der Kirchensteuer verhält, lassen Sie sich vorzugsweise von einem Fachmann beraten.
Die Pflicht, Kirchensteuer zu zahlen, entsteht durch die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Dies ist unter anderem der Fall durch Taufe oder Kircheneintritt beziehungsweise Kirchenwidereintritt.
Um in Deutschland als religiöse Einrichtung Kirchensteuer erheben zu dürfen, muss die Gemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllen zum Beispiel die evangelische Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinde. Neben der Kirchensteuer gibt es noch andere Geldquellen, mit denen die evangelische und die katholische Kirche ihre Ausgaben finanzieren. Dazu gehören neben Spenden bestimmte Staatsleistungen, Miet- und Pachteinnahmen sowie Erträge aus Geldanlagen.
Wenden Sie sich mit allen rechtlichen Fragen zum Thema Kirchensteuer über die Hotline Kirchensteuer an einen erfahren Rechtsanwalt. Legen Sie gegebenenfalls Unterlagen, die Ihr Anliegen betreffen, bereit, sodass sie Sie wenn nötig, sofort zur Hand haben.
Schriftliche Rechtsberatung zur Kirchensteuer
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