☎ Anwaltshotline “Grunderwerbsteuer”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Grunderwerbsteuer dient der „Beratung zur Grunderwerbsteuer”! Über die “Hotline Grunderwerbsteuer” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Grunderwerbsteuer

  • Grundstück
  • Grunderwerbsteuergesetz
  • Zwangsversteigerungsverfahren
  • Steuersatz

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Grundstücken oder von Anteilen von Grundstücken erhoben wird. Der Begriff Grundstück ist im Falle der Grunderwerbsteuer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen. Einem Grundstück stehen nach § 2 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte gleich.

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, sie knüpft an das Rechtsgeschäft des Eigentumsübergangs an einem Grundstück an. Ihr kommt somit in etwa die Funktion einer Umsatzsteuer auf Grundstücksverkäufe zu – Der Eigentumsübergang bei Grundstücken ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) ausdrücklich unter Hinweis auf das Grunderwerbsteuergesetz von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Die Grunderwerbsteuer bezieht sich auf alle Grundstücke im Inland und ist auf alle Rechtsgeschäfte anzuwenden, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen. Dies kann neben dem Kaufvertrag beispielsweise auch das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren sein. Ausnahmen von der Besteuerung sind in den §§ 3 ff. GrEStG geregelt. Betroffen sind etwa Fälle, in denen die Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks 2.500 € nicht übersteigt, wenn der Ehegatte des Veräußerers das Grundstück erwirbt, oder wenn ausländische Staaten Grundstücke erwerben, die für die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt sind und Gegenseitigkeit gewährt wird.

Zwischen der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 und dem Jahr 1982 lag die Grunderwerbsteuergesetzgebung bei den Ländern, die Steuersätze bewegten sich zwischen 6% und 7%. 1982 wurde die Grunderwerbsteuer dann per Bundesgesetz vereinheitlicht, zahlreiche Privilegierungstatbestände wurden abgeschafft und der Steuersatz auf 2% abgesenkt. 1996 wurde die Grunderwerbsteuer auf 3,5% angehoben. Seit dem Jahr 2006 liegt die Verantwortung für die Höhe des Steuersatzes wieder bei den Bundesländern. Dies hat teilweise zu einer starken Anhebung der Sätze geführt.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Grunderwerbsteuer

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