☎ Anwaltshotline “Gewerbesteuer”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Gewerbesteuer dient der „Beratung zur Gewerbesteuer”! Über die “Hotline Gewerbesteuer” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zur Gewerbesteuer

  • Gewerbeertrag
  • Gewerbesteuergesetz
  • Hebesatz
  • Steuermessbetrag

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die auf die Gewinne von Gewerbebetrieben erhoben wird. Die Gewerbesteuer wird, genau wie die Grundsteuer auch, durch die Gemeinden erhoben (§ 1 GewSt) und ist deswegen die wichtigste Finanzierungsquelle derselben. Rechtliche Grundlagen der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV).

Von der Gewerbesteuer betroffene Betriebe sind nach Maßgabe des § 2 GewStG alle Gewerbebetriebe, die ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, sowie die Gewerbebetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Freiberufliche Tätigkeiten und selbstständige Tätigkeiten nichtgewerblicher Natur sind nicht von der Gewerbesteuer erfasst.

Die Bemessungsgrundlage der zu zahlenden Gewerbesteuer ist der sogenannte Gewerbeertrag, welcher der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetztes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ist. Diesem Gewinn werden in einem ersten Schritt sogenannte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen beigefügt oder abgezogen. Das Ergebnis ist der Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Hinzurechnungen können beispielsweise Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Rentenzahlungen und dauernde Lasten oder Zinsen für Schulden sein. Kürzungen sind zum Beispiel 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke oder Gewinnanteile aus einer ausländischen oder inländischen Mitunternehmerschaft.

Vom Gewerbeertrag vor Verlustabzug werden Gewerbeverluste aus Vorjahren subtrahiert, hieraus ergibt sich der Gewerbeertrag. Nach dem Abzug gesetzlich genau vorgegebener Freibeträge wird der Gewerbeertrag mit einer Steuermesszahl in Höhe von 3,5% multipliziert. Der so entstehende Steuermessbetrag dient den Gemeinden nun als Grundlage für ihre Berechnungen der abzuschöpfenden Steuer. Jede Gemeinde kann die Höhe des Hebesatzes selbst festlegen, der Mindesthebesatz liegt bei 200%. Hat eine Gemeinde etwa einen Hebesatz von 400% bestimmt, so liegt der Betrag der durch den Gewerbebetrieb zu zahlenden Steuer bei dem Vierfachen des zuvor festgestellten Steuermessbetrages.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zur Gewerbesteuer

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