☎ Anwaltshotline “Pflegegeld”

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Die o.g. Nummer der Anwaltshotline Pflegegeld dient der „Beratung zum Pflegegeld”! Über die “Hotline Pflegegeld” erreichen Sie einen unserer Rechtsanwälte. Nutzen Sie die Vorteile der telefonischen Rechtsberatung. So können Sie jetzt gleich Ihre Rechtsfrage besprechen!

Wichtige Gebiete zum Pflegegeld

  • Pflegeversicherung
  • Krankheit
  • Behinderung
  • Pflegestufe

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die dazu dienen soll, die Pflege von Pflegebedürftigen sicherzustellen. Anspruch auf Pflegegeld haben Personen, die pflegebedürftig im Sinne des §14 SGB XI sind und dementsprechend „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

Die Höhe des Pflegegeldes, das die Pflegeversicherung einer pflegebedürftigen Person zahlt, hängt direkt von der Einstufung der pflegebedürftigen Person in eine der drei Pflegestufen ab. In welche Pflegestufe eine pflegebedürftige Person einzustufen ist, wird nach Antragstellung durch ein sogenanntes Pflegegutachten festgestellt. Je schwerer die Beeinträchtigung eines Menschen ist, desto höher ist die Pflegestufe. Wer in Pflegestufe I eingruppiert wird, hat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 244€, bei Pflegestufe II besteht ein Anspruch auf 458€ und bei Pflegestufe III können bis zu 728€ an Pflegegeld bezogen werden.

Es ist auch möglich, den Bezug von Pflegegeld mit dem Bezug von Sachleistungen zu verbinden. In diesen Fall vermindert sich die Höhe des Pflegegeldes prozentual um den Anteil der bezogenen Sachleistungen. Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und wird daher auch nicht besteuert.

Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.

Schriftliche Rechtsberatung zum Pflegegeld

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