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Wichtige Gebiete zum Minijob

  • geringfügige Beschäftigung
  • Arbeitsentgelt
  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung

Ein Minijob, im Gesetzestext auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet, liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 Euro nicht übersteigt oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520 Euro im Monat übersteigt. Die gesetzlich festgelegte Entgeltgrenze hat dem Minijob seine umgangssprachliche Bezeichnung als 520 Euro-Job eingebracht. Die rechtlichen Grundlagen der geringfügigen Beschäftigung sind im vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und im sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgehalten.

Maßgeblich für die Definition eines Minijobs ist ausschließlich das Entgelt, nicht jedoch die geleistete Arbeitszeit. Befindet sich ein Arbeitnehmer in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zugleich und übersteigt die Summe der hieraus erzielten Einkünfte die Entgeltgrenze, so gilt keine der Beschäftigungen mehr als geringfügig. Für einen Minijob gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für jede andere reguläre Beschäftigung auch. Dies gilt insbesondere für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den Urlaubsanspruch von geringfügig Beschäftigten.

Was verdient man bei einem Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 520 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

Wie viele Stunden darf ein Minijob haben?

Die maximale Arbeitszeit für einen Minijob richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn und dem monatlichen Verdienstlimit von 520 Euro. Bei einem Stundenlohn von 12 Euro im Jahr 2023 darf man maximal 46,88 Stunden pro Monat arbeiten. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 10,82 Stunden. Die tatsächliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsvertrag und Arbeitsbedarf variieren.

Sind die Krankheit und Urlaub bei Minijob bezahlt?

Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, wenn es um Krankheit und Urlaub geht. Das bedeutet, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen haben (§ 3 Abs. 1 EFZG). Außerdem haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Die genaue Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab.

Wie viele Stunden muss man arbeiten?

Die Anzahl der Stunden, die man bei einem Minijob arbeiten muss, hängt vom Arbeitsvertrag und dem Arbeitsbedarf ab. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Mindestarbeitszeit für einen Minijob vorschreibt. Allerdings darf das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 520 Euro betragen, was bei einem Stundenlohn von 12 Euro im Jahr 2023 einer maximalen Arbeitszeit von 46,88 Stunden pro Monat entspricht.

Wer zahlt Lohnfortzahlung bei Minijob?

Die Lohnfortzahlung bei Minijob wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber kann sich jedoch einen Teil der Kosten von der Umlage U1 erstatten lassen, wenn er an diesem Ausgleichsverfahren teilnimmt (§ 1 Abs. 1 AAG). Die Umlage U1 ist ein Beitrag, den der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlt, um sich gegen das Risiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abzusichern. Die Höhe der Umlage U1 beträgt im Jahr 2023 zwischen 0,9 % und 4 % des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 2 AAG).

Wie viel Tage Urlaub hat ein Minijobber?

Die Anzahl der Urlaubstage, die ein Minijobber hat, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub pro Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstagen pro Jahr. Bei einer geringeren oder höheren Anzahl von Arbeitstagen pro Woche muss der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst werden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Zum Beispiel hat ein Minijobber, der nur an zwei Tagen pro Woche arbeitet, einen Urlaubsanspruch von acht Tagen pro Jahr.

Was ist für den Arbeitgeber günstiger? Ein Minijob oder ein Teilzeitjob?

Die Antwort auf diese Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe des Lohns, der Anzahl der Arbeitsstunden, der Sozialversicherungspflicht und der Steuerbelastung. Ein Minijob hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber nur pauschale Abgaben an die Sozialversicherung und die Lohnsteuer zahlen muss, die insgesamt 30 % des Arbeitsentgelts betragen (§ 40a Abs. 2 EStG). Ein Teilzeitjob hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer mehr Flexibilität und Aufstiegsmöglichkeiten hat. Außerdem kann der Arbeitgeber von Förderprogrammen wie dem Kurzarbeitergeld profitieren. Eine pauschale Aussage darüber, was für den Arbeitgeber günstiger ist, ist daher nicht möglich.

Welche Nachteile hat der Arbeitgeber beim Minijob?

Ein möglicher Nachteil für den Arbeitgeber beim Minijob ist, dass er sich an die gesetzlichen Vorgaben für geringfügig Beschäftigte halten muss, wie zum Beispiel das Verdienstlimit von 450 Euro pro Monat, die Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Außerdem kann ein Minijob für den Arbeitgeber weniger attraktiv sein als ein Teilzeitjob, wenn er qualifizierte und motivierte Mitarbeiter sucht, die sich langfristig an das Unternehmen binden wollen. Ein weiterer möglicher Nachteil ist, dass der Arbeitgeber bei einem Minijob keine Sozialversicherungsbeiträge für die Rentenversicherung zahlt, was sich negativ auf die Altersvorsorge des Arbeitnehmers auswirken kann.

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