Das Vorliegen einer Leistungsbehinderung entscheidet in besonderen Fallkonstellationen darüber, ob jemand einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat. Sie haben zum Thema Fragen und brauchen die Unterstützung eines Rechtsanwaltes? Eine erste Anlaufstelle bietet Ihnen unsere „Hotline Sozialrecht“ – dort werden Sie mit einem Anwalt für Sozialrecht verbunden.
Interessantes zur Leistungsbehinderung
- Behinderung
- Erwerbsfähigkeit
- Erwerbsminderungsrente
- Arbeitsmarkt
- Teilhabe
Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur derjenige hat, der teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, also nicht mindestens sechs Stunden täglich beruflich tätig sein kann. Zu dieser Regelung gibt es eine Ausnahme: Es kann auch Erwerbsminderungsrente erhalten, wer zwar sechs Stunden und mehr arbeiten kann, aber wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Er muss also so eingeschränkt sein, dass es für ihn am Arbeitsmarkt keine Einsatzmöglichkeiten gibt, die seinen individuellen Voraussetzungen entsprechen.
Was genau eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder die Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen ist, ist umstritten. Die Begriffe wurden durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geprägt und wurden vom Gericht nicht abschließend definiert. Stattdessen ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Leistungsbehinderung oder Leistungseinschränkungen vorliegen oder nicht. Beispiele für Leistungsbehinderungen können etwa das Fehlen eines Armes oder Einäugigkeit sein. Auch ein Anfallsleiden wie Epilepsie kann unter Umständen eine Leistungsbehinderung oder Leistungseinschränkung darstellen.
Damit Erwerbsminderungsrente gewährt werden kann, muss noch eine weitere Bedingung erfüllt sein: Der Antragsteller muss nachweisen, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein Tätigkeitsprofil gibt, das seinen persönlichen Voraussetzungen, insbesondere auch seiner fachlichen Qualifikation, entspricht und das er trotz seiner Leistungsbehinderung ausüben kann. Dabei zählen solche Tätigkeiten nicht, für die es auf dem Arbeitsmarkt nur ein sehr geringes Angebot gibt, für die man nur mit entsprechender Berufsausbildung eingestellt wird oder die normalerweise nur als Schonarbeitsplätze gestaltet sind.
Ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, muss und kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Die Feststellung über eine solche Behinderung ist entscheidend dafür, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vorliegt und ist deshalb von äußerster Bedeutung. Überlassen Sie diese Entscheidung nicht der Willkür des Sozialhilfeträgers: Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt über Ihre Rechte. Die Ansprechpartner unserer „Anwaltshotline Sozialrecht“ helfen Ihnen gern weiter.
Schriftliche Rechtsberatung zur Leistungsbehinderung
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