Welche gesetzlichen Rentenansprüche stehen Ihnen zu, wenn Sie nicht mehr oder nur noch vermindert auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können? Wo liegt die Grenze zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung? Ein Rechtsanwalt unserer „Hotline Sozialrechtrecht“ gibt Ihnen gern alle benötigten Auskünfte.
Interessantes zur Erwerbsunfähigkeit
- Erwerbsminderungsrente
- Verminderte Erwerbsfähigkeit
- Schwerbehinderung
- Arbeitslosigkeit
- Nebentätigkeit
Lassen Sie sich zu diesen und weiteren Schlagwörtern zur Erwerbsunfähigkeit bei der „Anwaltshotline Sozialrecht“ beraten.
Seit dem 01.01.2001 ist an die Stelle der Erwerbsunfähigkeit die verminderte Erwerbsfähigkeit getreten. Mit dem Begriff haben sich dabei auch die Voraussetzungen für die Einstufung als erwerbsunfähig beziehungsweise nun erwerbsgemindert verändert. Es kann sowohl eine volle als auch teilweise Erwerbsminderung bestehen. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn man unter den allgemeinen Bedingungen am Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage ist, mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss auf unbestimmte Zeit vorliegen (im Regelfall länger als sechs Monate) und muss aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingetreten sein. Sie kann etwa nach einem Arbeitsunfall entstehen. Erwerbsgemindert sind auch Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Menschen, die unter den gleichen Bedingungen wie bei einer teilweisen Erwerbsminderung nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Sowohl die teilweise als auch die volle Erwerbsminderung kann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt wird. Voraussetzung ist eine mindestens fünfjährige Wartezeit, das heißt, man muss mindestens fünf Jahre rentenversichert gewesen sein. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen zudem mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt worden sein. Darüber hinaus gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Kann die Erwerbsfähigkeit durch berufliche oder medizinische Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt werden, ist der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen. Auch kann es zu einer Kürzung oder kompletten Streichung der Erwerbsminderungsrente kommen, wenn Sie trotz Leistungseinschränkungen eine Nebenbeschäftigung ausüben, bei der Sie mehr als 450 Euro pro Monat verdienen.
Sie möchten Erwerbsminderungsrente beantragen, wissen aber nicht, ob Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen? Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde von der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt? Rechtsrat holen Sie sich in diesen Fällen am besten bei einem versierten Anwalt für Sozialrecht. Schnell und unkompliziert geht das mit einem Anruf bei unserer „Rechtsanwaltshotline Sozialrecht“. Halten Sie wichtige Dokumente bereit, um Rückfragen jederzeit beantworten zu können.
Schriftliche Rechtsberatung zur Erwerbsunfähigkeit
Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.