Bei rechtlichen Fragen zum AAG Aufwendungsausgleichsgesetz kann Ihnen am besten ein fachkundiger Rechtsanwalt weiterhelfen. Ganz einfach erreichen Sie einen solchen über die Anwaltshotline AAG Aufwendungsausgleichsgesetz. Wählen Sie die Nummer der Hotline AAG Aufwendungsausgleichsgesetz und Sie werden umgehend mit einem Anwalt verbunden, der Sie individuell zu jeder Ihrer Fragen berät.
Wichtige Stichpunkte zu AAG Aufwendungsausgleichsgesetz
- Entgeltfortzahlung
- Arbeitsunfähigkeit
- Mutterschutz
- Ausgleichsverfahren
- Umlageverfahren
Zu allen genannten Bereichen erhalten Sie telefonisch Rechtsauskunft von einem Anwalt. Ihre Fragen werden individuell und verständlich beantwortet.
Der genaue Titel des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) lautet Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung. Es gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland und regelt seit 2006, wann Arbeitgebern die Kosten von Entgeltfortzahlungen für arbeitsunfähige Arbeitnehmer erstattet werden. Vor 2006 galten die §§ 10-19 des Lohnfortzahlungsgesetzes aus dem Jahr 1969.
Erstattet werden können Entgeltfortzahlungen für:
- krankheitsbedingten Ausfall
- Mutterschutzleistungen
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Das AAG Aufwendungsausgleichsgesetz regelt mittels Umlageverfahren außerdem, wie die Kostenerstattung finanziell von den Arbeitgebern getragen wird. Die Verteilung erfolgt über die Umlagen U1 und U2. Das U2-Umlageverfahren gilt mittlerweile für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigen.
Der Erstattungsanspruch des AAG Aufwendungsausgleichsgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, von den Krankenkassen 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstatten. Im vollen Umfang werden Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot nach § 11 des Mutterschutzgesetzes sowie Beiträge zur Sozialversicherung erstattet.
Um Erstattungsansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft geltend zu machen, müssen die Arbeitgeber einen Antrag stellen. Die Übermittlung der Daten an die Krankenkassen erfolgt elektronisch über eine Entgeltabrechnungssoftware. Arbeitgeber sind seit 2011 dazu verpflichtet, ein entsprechendes Programm zu erwerben. Formulare zum Ausdrucken gibt es in der Regel nicht mehr.
Über die Hotline AAG Aufwendungsausgleichsgesetz erreichen Sie einen Rechtsanwalt, der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu diesem Thema berät. Halten Sie wichtige Dokumente, die Ihr Anliegen betreffen, schon vor dem Gespräch bereit, damit Sie sie gegebenenfalls sofort zur Hand haben.
Schriftliche Rechtsberatung zu AAG Aufwendungsausgleichsgesetz
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