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Das Sozialrecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts und damit des öffentlichen Rechts. Zum Sozialrecht gehören vor allem das Sozialversicherungsrecht, das Ausbildungsförderungsrecht, das Arbeitsförderungsrecht, das Kindergeldrecht und das Wohngeldrecht. Für den Bürger sind die wichtigsten Gebiete die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bereich Rehabilitation/Behinderung.

Das Sozialrecht vereint mehrere Rechtsgebiete und Gesetzesregelungen. Das rein formelle Sozialrecht ist im Sozialgesetzbuch geregelt, das materielle Sozialrecht umfasst darüber hinaus noch andere Gesetzesmaterien. Funktional betrachtet kann man das Sozialrecht in die drei Gebiete soziale Entschädigung, soziale Vorsorge sowie soziale Hilfe bzw. Förderung untergliedern.

Das Sozialgesetzbuch bildet die rechtliche Grundlage für das Sozialrecht. Die verschiedenen Teile des Gesetzbuches umfassen beispielsweise die Arbeitsförderung, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe sowie die Kinder- und Jugendhilfe. Weitere wichtige Rechtsbereiche, die das Sozialrecht regelt, sind unter anderem das Elterngeldrecht, das Ausbildungsförderungsrecht, das Wohngeldgesetz oder auch die landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Von besonderer Bedeutung ist im Sozialrecht vor allem die Kinder- und Jugendhilfe, welche die Wohlfahrtspflege für Jugendliche bzw. Kinder und deren Eltern regelt. Durch das Unterhaltsvorschussgesetz werden die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen das Kind eines Alleinerziehenden Unterhalt als staatliche Sozialleistung erhält, falls der unterhaltspflichtige Elternteil beispielsweise nicht bekannt oder aber verstorben ist.

Die Sozialversicherung bildet einen weiteren Schwerpunkt im Bereich Sozialrecht. Durch diese werden die versicherten Risiken, wie zum Beispiel Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit, Berufskrankheit, Alter, Tod sowie Erwerbsminderung getragen. Durch die gesetzliche Sozialversicherung soll ein solidarischer Ausgleich unter allen Versicherten gewährleistet werden, unabhängig von ihrem Einkommen oder der Höhe ihrer Beiträge. Die jeweilige Beitragshöhe wird individuell in Abhängigkeit von den Bruttolöhnen berechnet.

Die Sozialhilfe fungiert in Deutschland als Grundsicherung für Hilfebedürftige. Man unterscheidet diverse Leistungsarten in Bezug auf die Sozialhilfe. Diese betreffen unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Hilfe zur Gesundheit, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter, die Hilfe zur Pflege, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Altenhilfe sowie die Hilfe zur Überwindung spezieller sozialer Schwierigkeiten. Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen vorwiegend Personen, die in Privathaushalten leben. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen Kleidung, Ernährung, Hausrat, Körperpflege sowie Haushaltsenergie. Die Höhe der Sozialhilfe ist vom Vermögen sowie vom Einkommen des Bedürftigen abhängig. Bevor der Staat Sozialhilfe gewährt, muss zunächst eigenes Vermögen eingesetzt werden. Allerdings bleiben dabei einige Vermögensgegenstände anrechnungsfrei, dazu zählen unter anderem die staatlich geförderte Altersvorsorge, das Vermögen aus öffentlichen Mitteln, der angemessene Hausrat, Vermögen, das zur Beschaffung eines Hausgrundstückes für pflegebedürftige Personen dient, Erbstücke sowie ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück.

Die Sozialhilfe kann entweder in Form einer Geld-, Dienst- oder auch Sachleistung erfolgen. Grundsätzlich ist die Geldleistung üblich. Für die Höhe der Geldleistung wird der Maßstab der Bedürftigkeit angesetzt. Hierbei wird immer der ganze Haushalt mit einbezogen. Der Regelbedarf unterteilt sich in sechs verschiedene Stufen. Bei der Regelbedarfsstufe eins beträgt der Regelsatz zum Beispiel 382 Euro, bei der Stufe sechs sind es 224 Euro. Sozialhilfe wird gewährleistet, wenn dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Wenn Personen ihr Existenzminimum nicht decken können, aber erwerbsfähig sind, haben sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Personen, welche mit Arbeitslosengeld II-Empfängern zusammen leben, erhalten ebenfalls keine Sozialhilfe, sondern Sozialgeld. Ausnahmen bilden Personen, die Anspruch auf eine Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie im Alter haben. Eine Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Personen, die täglich mindestens drei Stunden arbeiten können oder mit einem Berechtigten zusammen wohnen.

Der Anspruch auf Wohngeld ist ein weiteres Thema, welches im Sozialrecht geregelt ist. Personen, die ein geringes Einkommen haben, besitzen den Anspruch auf einen Mietzuschuss. Generell wird das Wohngeld für insgesamt zwölf Monate gewährt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder, die im Haushalt leben, dem Familieneinkommen sowie der angesetzten Miete. Bei der Beantragung des Wohngeldes müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, unter anderem der Antrag selbst, die Bescheinigung des Vermieters, Zusatzangaben zum Wohngeldantrag, die Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, Rentenbescheide, Bescheide der Agentur für Arbeit, Nachweise über Unterhalt sowie Bescheide über Pflegegeld. Das durchschnittliche Wohngeld beträgt in der Regel 140 Euro.

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