Lief die Wohnungsübergabe nicht so reibungslos wie geplant? Möchte Ihr Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, um anfallende Reparaturen in der Wohnung durchzuführen? Oder möchten Sie Ihren Mieter für Schäden in Anspruch nehmen, die während der Mietzeit in der Wohnung entstanden sind? Wie jeweils die Rechtslage ist, erfahren Sie bei einem Rechtsanwalt der „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“.
Interessantes zur Wohnungsübergabe
- Mietvertrag
- Übergabeprotokoll
- Kaution
- Einzug
- Auszug
Das A und O bei jeder Wohnungsübergabe ist das Übergabeprotokoll. Egal, ob Sie die Wohnung an Ihren Vermieter zurückgeben oder erst übernehmen: Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug sollte auf ein Übergabeprotokoll nicht verzichtet werden. Dokumentieren Sie beim Einzug alle Mängel, die die Wohnung aufweist, beispielsweise defekte Heizkörper, Schimmel an den Wänden oder Schäden am Laminat. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie für diese Schäden nicht beim Auszug vom Vermieter haftbar gemacht werden können. Notieren Sie auch die Anzahl der Schlüssel, die Sie von Ihrem Vermieter erhalten haben und schreiben Sie sich den Zählerstand für Heizung, Wasser und Strom auf. Sorgen Sie dafür, dass das Übergabeprotokoll sowohl von Ihnen als auch vom Vermieter und Vormieter unterschrieben wird und heben Sie ein Exemplar auf. Auch als Vormieter sichern Sie sich mit einem Übergabeprotokoll gegen nachträgliche Forderungen Ihres Vermieters ab.
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter zum Auszug alle Spuren zu beseitigen hat, die durch seine Nutzung der Wohnung entstanden sind. So ist es etwa üblich, dass der Mieter alle Wände in der Wohnung zu streichen oder zu tapezieren hat. Dabei ist jedoch nicht alles erlaubt: Haben Sie die Wohnung beispielsweise schon vor einem halben Jahr gestrichen, kann Ihr Vermieter keinen erneuten Anstrich von Ihnen verlangen.
Der Mieter ist dazu berechtigt, einen Teil oder die komplette Kaution des Mieters einzubehalten, wenn dieser offene Rechnungen noch nicht beglichen hat. Hier kommen Mietzahlungen oder Nebenkostennachzahlungen in Betracht. Auch darf der Vermieter mit diesem Geld Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen. Das ist jedoch nur dann erlaubt, wenn der Mieter für die zu renovierenden Schäden haftbar gemacht werden kann. Wann Sie zur Einbehaltung der Kaution berechtigt sind und wie Sie wirksam Mängel gegenüber Ihrem Mieter geltend machen, erklärt Ihnen ein Rechtsanwalt für Mietrecht. Der Weg zum Anwalt ist Ihnen zu umständlich? Die schnelle und unkomplizierte Alternative ist ein Anruf bei unserer „Anwaltshotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“. Lassen Sie sich sofort mit einem Rechtsanwalt verbinden, der Ihnen gern Ihre Fragen beantwortet.
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