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Interessantes zum Wohnrecht
- Wohnungseigentum
- Dauerwohnrecht
- Heimfallanspruch
- Grundstück
- Eigentümer
Das Wohnrecht, oder auch Dauerwohnrecht, ist in den §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Das Wohnrecht berechtigt eine Person dazu, unter Ausschluss des Eigentümers eine Wohnung auf einem Grundstück zu bewohnen oder in anderer Weise zu benutzen. Das Dauerwohnrecht darf nicht verwechselt werden mit dem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, bei dem es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt.
In der Regel sollte ein Dauerwohnrecht nur für eine in sich abgeschlossene Wohnung eingeräumt werden. Es kann aber auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksteil erstreckt werden. Ein Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden und ist im Gegensatz zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB sowohl veräußerlich als auch vererbbar. Es kann nicht gekündigt werden, allerdings kann es aus wichtigem Grund zur Rückübertragung des Dauerwohnrechts kommen (Heimfallanspruch). Auch ist es möglich, das Dauerwohnrecht von vornherein nur befristet einzuräumen.
Das Dauerwohnrecht muss auch vom Wohnungseigentum abgegrenzt werden. Das Dauerwohnrecht begründet kein Eigentum und kann daher im Gegensatz zum Wohnungseigentum nicht mit einer Hypothek oder einem Grundpfandrecht belastet werden. Pfändung oder Verpfändung ist jedoch möglich. Der Dauerwohnberechtigte muss allerdings keine Steuern oder sonstige öffentliche Lasten des Grundstücks übernehmen, sofern das nicht explizit zwischen ihm und dem Eigentümer vereinbart worden ist.
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