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Alles Wissenswerte rund um die Wohnungseigentümerversammlung erfahren Sie von einem fachkundigen Rechtsanwalt unserer „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentümerrecht“. Einfach anrufen und beraten lassen.

Interessantes zur WEG-Versammlung

  • Wohnungseigentum
  • Verwalter
  • Verwaltungsbeirat
  • Mehrheitsbeschluss
  • Beschluss-Sammlung

Das wichtigste Entscheidungsorgan in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung, oder kurz WEG-Versammlung. In dieser Versammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfinden muss, können die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich über Angelegenheiten entscheiden, die das gemeinsame Eigentum betreffen. Genaue Regelungen finden sich in den §§ 23ff. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Geleitet wird die Versammlung durch den Verwalter. Der Verwalter wird durch die Wohnungseigentümer auf maximal fünf Jahre bestimmt. Fehlt ein Verwalter oder weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, so kann die WEG-Versammlung stattdessen vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates angesetzt und geleitet werden. Über die bei der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschluss-Sammlung. Jedem Wohnungseigentümer ist auf Wunsch Einsicht in die Dokumente zu gestatten.

Eine rechtsgültige Entscheidung kommt bereits durch Mehrheitsbeschluss zustande. Damit ist es also nicht notwendig, dass alle Wohnungseigentümer einem Beschluss zustimmen, es reicht Stimmenmehrheit. Dabei hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Halten mehrere Personen ein Wohnungseigentum gemeinschaftlich, so können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Es ist in jedem Fall notwendig, dass die Versammlung beschlussfähig ist: Dafür müssen bei der Versammlung so viele Eigentümer anwesend sein, dass mehr als die Hälfte des gemeinsamen Wohnungseigentums durch sie repräsentiert ist. Dabei ist die im Grundbuch eingetragene Größe der Anteile entscheidend. Wird bei der ersten Versammlung keine Beschlussfähigkeit erreicht, so kann eine erneute Versammlung einberufen werden, die auch ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile einen Beschluss fassen kann.

In Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es zu einer Auseinandersetzung gekommen? Sie möchten sich gegen einen Beschluss der Versammlung wehren oder der Verwalter hat seine Pflichten verletzt? Gern gibt Ihnen ein Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht die benötigte Auskunft. Über die „Anwaltshotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ werden Sie schnell mit einem kompetenten Ansprechpartner verbunden. Informieren Sie sich noch heute!

Schriftliche Rechtsberatung zur WEG-Versammlung

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