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Sowohl Makler als auch Mieter und Vermieter finden bei unseren Rechtsanwälten schnellen Rat zur Vermittlungsprovision: Wählen Sie die Nummer der „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ und informieren Sie sich.

Interessantes zur Vermittlungsprovision

  • Provision
  • Vertragsabschluss
  • Makler
  • Bestellerprinzip
  • Maklervertrag

Zum Juni 2015 ist in Deutschland das Wohnungsnovellierungsgesetz in Kraft getreten, das den Wohnungsmarkt und die Mietbranche nachhaltig verändern wird. Neben der Mietpreisbremse werden dazu insbesondere die neuen Regelungen zur Maklerprovision beitragen. Bisher galt: Selbst wenn der Vermieter einen Makler beauftragt hatte, um einen neuen Mieter zu finden, musste er die anfallende Vermittlungsprovision nicht zahlen, sondern konnte die Kosten auf den neuen Mieter umlegen. Ab sofort ist das nicht mehr möglich. Zukünftig ist das Bestellerprinzip entscheidend: Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Diese Änderung soll dabei helfen, Mieter bei der Wohnungssuche finanziell zu entlasten.

Beauftragt der Mieter selbst den Makler und muss die Vermittlungsprovision übernehmen, gilt weiterhin: Die Maklercourtage darf maximal zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen, also 2,38 Kaltmieten. Diese Preisbremse gilt nicht, wenn der Vermieter in der Zahlungspflicht ist: Hier kann abweichend auch eine höhere Provision vereinbart werden. In jedem Fall gilt dabei: Der Vermittlungsvertrag muss in Textform, also schriftlich geschlossen werden, um rechtsgültig zu sein.

Für Vermieter bedeutet die Gesetzesnovellierung eine finanzielle Mehrbelastung. Zumindest ist es aber möglich, die Maklerprovision steuerlich abzusetzen. Auch ist damit zu rechnen, dass Vermieter in Zukunft die Mehrkosten für den Makler auf die Miete umlegen werden. Die Konsequenz: Vor allem bei Neuvermietungen wird es zu einem Anstieg des Mietzinses kommen. Auch für Makler bringt das neue Gesetz Veränderungen mit sich: Es ist damit zu rechnen, dass Vermieter nun vermehrt die Mietersuche selbst in die Hand nehmen werden, um keine Vermittlungsprovision bezahlen zu müssen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben und sich weiterhin am Markt zu behaupten, sollte demensprechend auch das eigene Tätigkeitsprofil angepasst und das Serviceangebot erweitert werden.

Sie haben Fragen zur Vermittlungsprovision? Ihr Vermieter fordert Sie zur Zahlung der Provision auf und Sie wissen nicht, ob Sie diese auch tatsächlich bezahlen müssen? Unter welchen Umständen haben Sie als Makler überhaupt keinen Anspruch auf Zahlung der Provision? Die benötigten Antworten gibt Ihnen ein Anwalt unserer „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“. Anruf genügt.

Schriftliche Rechtsberatung zur Vermittlungsprovision

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