Sie haben eine Frage zum Thema Untermiete? Planen Sie selbst die Untervermietung Ihrer Wohnung und wissen nicht, welche gesetzlichen Vorschriften Sie dabei beachten müssen? Ihre Antwort erhalten Sie bei einem Anwalt unserer „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“.
Interessantes zur Untermiete
- Mietvertrag
- Mietverhältnis
- Erlaubnis
- möbliertes Zimmer
- Zwischenmiete
Durch den Abschluss eines Wohnraummietvertrages erwirbt der Mieter das Recht, Wohnraum des Vermieters gegen die Zahlung einer Miete zu nutzen. Ist für den Mieter absehbar, dass er den Wohnraum für längere Zeit nicht selbst nutzen kann, weil er vielleicht eine längere Zeit im Ausland verbringt, oder hat er in seinem Mietobjekt Räumlichkeiten, die er selbst nicht nutzt, könnte eine Untermiete zur lukrativen Option werden. Dabei kann der Mieter seine Wohnung oder einen Teil seiner Wohnung (zum Beispiel ein Zimmer) an eine andere Person weitervermieten, während er selbst weiterhin Mieter bleibt. Das kann für einen vorher klar definierten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschehen.
In jedem Fall braucht der Mieter jedoch die Erlaubnis seines Vermieters (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB). Kann die Untervermietung dem Vermieter zugemutet werden, so hat er die Untervermietung zu erlauben. Er darf seine Zustimmung dabei aber nicht an eine Frist oder bestimmte Auflagen knüpfen.
Im Ausnahmefall kann der Vermieter die Erteilung der Erlaubnis ablehnen. Er muss beispielsweise dann nicht zustimmen, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder er einen wichtigen Grund hat, dem Dritten die Nutzung seiner Wohnung zu versagen. Er hat die Erlaubnis hingegen dann zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht. Es handelt sich auch dann um einen Fall von Untermiete, wenn der Mieter Geschwister oder seinen Lebenspartner mit in die Wohnung aufnehmen will, in welcher er bisher allein gewohnt hat. Verweigert der Viermieter die Erlaubnis, dann kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Für den Mieter kann die Untermiete zu Segen oder Fluch werden. Während er bei der Weitervermietung den Vorteil hat, dass er einen Teil oder die komplette Miete spart, muss er jedoch gleichzeitig auch für jegliches Verschulden des Untermieters gegenüber dem Vermieter geradestehen. Auch hat er bei einer Zwischenmiete darauf zu vertrauen, dass der Zwischenmieter seine in der Wohnung verbleibenden Möbel und weiteren Habseligkeiten nicht beschädigt oder entwendet. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Schadenersatz oder Herausgabe.
Ihr Mieter bittet Sie um die Erlaubnis einer Untermiete? Sie haben Ihre Wohnung untervermietet und der Untermieter versäumt die Zahlung der Miete? Oder hat Ihr Zwischenmieter Schäden am Mietobjekt verursacht, für welche Sie nun die Reparaturkosten bezahlen sollen? Ein Rechtsanwalt der „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie noch heute an und lassen Sie sich professionell beraten.
Schriftliche Rechtsberatung zur Untermiete
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