☎ Anwaltshotline “Schönheitsreparatur”

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Muss Ihre Wohnung neu tapeziert oder gestrichen werden? Wer muss für die Kosten der Schönheitsreparatur aufkommen? Fragen Sie einen Rechtsexperten und rufen Sie hierfür am besten sofort die Anwaltshotline Schönheitsreparatur an.

Wichtige Stichworte zur Schönheitsreparatur

  • Mangel
  • Minderungshöhe
  • Mängelanzeige
  • Minderungsrecht
  • Beweissicherung

Sie erhalten unverzüglich Antworten auf Ihre Fragen durch einen Rechtsanwalt über die „Anwaltshotline Schönheitsreparatur“. Dieser beseitigt alle Unklarheiten rund um das Thema Schönheitsreparatur, unter anderem zu den oben genannten Stichworten.

Unter einer Schönheitsreparatur versteht man die dekorativen Gestaltungsmaßnahmen in einer Mietwohnung, beispielsweise das Streichen der Wände. Meist sind sich Mieter und Vermieter nicht einig, wer solche Schönheitsreparaturen durchführen muss. Gesetzlich gesehen ist es die Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Durch einen Vertrag kann diese Durchführungspflicht allerdings auch auf den Mieter übertragen werden. Hierbei kann im Mietvertrag angekreuzt werden, ob der Vermieter oder der Mieter für das Tapezieren und Malen verantwortlich ist. Generell ist der Mieter dazu verpflichtet, nur die Gebrauchsspuren zu entfernen, welche im Laufe des Mietverhältnisses aufgetreten sind. Wenn der Mieter also in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist, kann er sie auch nicht renoviert wieder zurückgeben. Verletzt der Mieter Vertragspflichten und führt beispielsweise die Schönheitsreparaturen nicht durch, zu denen er laut Vertrag verpflichtet ist, kann der Vermieter diese spätestens beim Auszug einfordern. Hierzu schickt er dem Mieter eine Mahnung und nennt eine Frist, bis zu dieser die Arbeiten ausgeführt werden müssen. Geht er dieser Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter vom Mieter einen Kostenersatz fordern.

Als Schönheitsreparaturen zählen unter anderem das Streichen, Tapezieren und Kalken von Wänden, das Streichen der Heizkörper sowie des Fußbodens, der Fenster sowie der Türen. Nicht zu einer Schönheitsreparatur gehören hingegen das Verlegen oder Abschleifen des Parketts, das Auswechseln von Teppichböden, die Reparaturen an Lichtschaltern, Türschlössern, Gasleitungen und von Schäden, die aufgrund der normalen Abnutzung zustande kommen. Solange ein Mietverhältnis besteht, kann der Mieter die Wohnung nach seinem Dekorationsgeschmack gestalten. So kann er die Farbe, mit der er seine Wände streicht, frei wählen. Klauseln, die das “Weißen” der Wände vorschreiben, sind demnach ungültig. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss sich die Wohnung allerdings wieder in einem vermietbaren Zustand befinden, die Dekoration muss demnach farblich neutral gehalten sein.

Unzulässige Klauseln in einem Mietvertrag sind starre Renovierungsfristen. Oftmals sind Vorgaben zu finden, denen zufolge Bad und Küche alle drei Jahre bzw. Wohnräume alle fünf Jahre frisch gestrichen werden müssen. Dazu ist der Mieter gesetzlich nicht verpflichtet. Weiterhin gilt auch nicht mehr die so genannte Quotenabgeltungsklausel, weshalb Mieter nun nicht mehr anteilig Renovierungskosten zahlen müssen, falls sie vor einer Renovierungsfrist aus der Wohnung ausziehen.

Weigert sich Ihr Vermieter dagegen, eine Schönheitsreparatur durchzuführen, obwohl er gesetzlich und auch vertraglich dazu verpflichtet ist? Wie Sie nun vorgehen können, erklärt Ihnen einer unserer Rechtsanwälte über die „Anwaltshotline Schönheitsreparatur“. Er gibt Ihnen umfassende rechtliche Auskunft zum Thema Schönheitsreparatur. Rufen Sie am besten sofort an und halten alle notwendigen Unterlagen griffbereit.

Schriftliche Rechtsberatung zur Schönheitsreparatur

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