☎ Anwaltshotline “Nacherfüllung”

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29*

15 Minuten
  • 15 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Antwort auf eine konkrete kurze Fragestellung

  • entspricht
    1,93€/min

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49*

30 Minuten
meistgekauft
  • 30 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung

  • entspricht
    1,63€/min

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69*

45 Minuten
  • 45 Minuten Telefonat mit einem Anwalt

  • Diskussion eines komplexeren Problems und der Handlungsoptionen

  • entspricht
    1,53€/min

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Womöglich haben Sie das Recht auf Nacherfüllung, nutzen es aber nicht? Ein Anwalt unterstützt Sie dabei, dieses Recht durchzusetzen. Die „Beratung zur Nacherfüllung“ über die Anwaltshotline Kaufrecht macht das möglich!

Wichtige Gebiete zur Nacherfüllung

  • Ersatzlieferung
  • Mängel
  • Mängelbeseitigung
  • Kaufpreis
  • Bezahlung

Die „Hotline Nacherfüllung“ schützt Ihre Rechte als Käufer – nämlich dann, wenn eine Ware Mängel aufweist. Sie haben dann die Wahl: Verlangen Sie die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Ersatzware? Kommt es zum Rechtstreit mit dem Verkäufer sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Die Nacherfüllung ist eines der Rechte, das Käufern bei einem Kaufvertrag oder Bestellern bei einem Werkvertrag zusteht, wenn die Kaufsache oder das bestellte Werk mangelhaft sind. Die gesetzliche Grundlage für die Nacherfüllung sind im Falle des Kaufvertrages die §§ 437 Nr.1 und 439 BGB, im Falle des Werkvertrages die §§ 634 Nr.1 und 635 BGB.

Die §§ 437 und 634 BGB räumen Käufern bzw. Bestellern neben der Nacherfüllung noch weitere Rechte ein. Zu nennen sind der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Werkvertrag, die Kaufpreisminderung, das Verlangen von Schadensersatz und der Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Beim Werkvertrag darf der Besteller außerdem den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung hat jedoch Vorrang und wird dann für den Kaufvertrag in § 439 BGB und für den Werkvertrag in § 635 BGB detailliert geregelt.

Besondere Beachtung verdient der Begriff des Mangels. Die §§ 433 bzw. 633 definieren, dass der Verkäufer dem Käufer bzw. der Unternehmer dem Besteller die Kaufsache bzw. das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Vorgegeben ist im Gesetzestext auch, wann eine Kaufsache oder ein Werk frei von  Sach- oder Rechtsmängeln ist. Trotz auf den ersten Blick eindeutig erscheinender Regelungen ist die Frage, ob ein solcher Mangel vorliegt oder nicht oft Ausgangspunkt langwieriger rechtlicher Auseinandersetzungen.

Nehmen Sie den Kaufvertrag und das Telefon und rufen Sie jetzt an!

Schriftliche Rechtsberatung zur Nacherfüllung

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.