Bedeutende Themen zur Nachbesserung
- Nachtrag
- Nacherfüllung
- Mängelbeseitigung
- Gewährleistung
- Nachbesserungsanspruch
Zu jedem der oben angeführten Stichworte berät Sie ein kompetenter Anwalt unter der „Hotline Nachbesserung“. Dieser bietet umfangreiche Rechtsberatung und beantwortet jeder Ihrer Fragen rund um das Thema Nachbesserung.
Im Mietrecht versteht man unter Nachbesserung die nachträgliche Beseitigung eines Mangels, häufig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters aus der Wohnung. Am Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgerechten Zustand zu übergeben. Hierfür muss er vor Auszug bestimmte Schönheitsreparaturen durchführen, welche die meisten Mieter allerdings nicht fachgerecht erledigen. In einem solchen Fall kann der Vermieter die Nachbesserung fordern und hierfür eine angemessene Frist festsetzen. Die Fristsetzung orientiert sich dabei sowohl an der Dringlichkeit als auch am Umfang der zu schuldenden Leistung. Generell wird eine 14-Tages-Frist gewährt. Die Nachfristsetzung muss bestimmte Inhalte aufweisen, unter anderem die genaue Bezeichnung der durchzuführenden Arbeiten und die konkreten Mängel.
In manchen Fällen ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung allerdings auch entbehrlich, wenn beispielsweise eindeutig ist, dass der Mieter ernsthaft und endgültig nicht zur Durchführen der geforderten Schönheitsreparaturen bzw. der Nachbesserung bereit ist und diese verweigert hat. In einem solchen Fall kann der Vermieter Schadensersatz fordern, da er sich dann selbst um die Renovierung kümmern muss. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz verjährt nach einem halben Jahr seit Rückgabe der Mietsache.
Ihr Mieter weigert sich vor Auszug die Schönheitsreparaturen zu erledigen? Wie Sie Ihr Recht durchsetzen können, erklärt Ihnen ein erfahrener Anwalt unter der „Anwaltshotline Nachbesserung“. Bereiten Sie alle notwendigen Unterlagen vor und wählen Sie anschließend die Nummer der entsprechenden Hotline.
Schriftliche Rechtsberatung zur Nachbesserung
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