Möchte Ihr Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, weil er Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt vorgenommen hat? Was unterscheidet Instandhaltung und Modernisierung? Rufen Sie gleich jetzt die „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ an und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.
Interessantes zur Modernisierung
- Vermieter
- Mieterhöhung
- Wohnwert
- Modernisierungsankündigung
- Sonderkündigungsrecht
Modernisierung im mietrechtlichen Sinne umfasst eine Bandbreite baulicher Veränderungen, die genauer in § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert sind. Zu diesen Maßnahmen zählen etwa solche, durch die neuer Wohnraum geschaffen oder durch die Endenergie nachhaltig eingespart wird, zum Beispiel Strom. Auch die baulichen Veränderungen, durch welche die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden oder der Wohnwert der Mietsache nachhaltig steigt, werden als Modernisierungsmaßnahmen definiert.
Plant der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, dann hat er die Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme von seinem Vorhaben zu unterrichten. Die Modernisierungsankündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss mindestens die in § 555c Absatz 1 BGB genannten Angaben enthalten, zum Beispiel die Art und den Beginn der Modernisierungsmaßnahme. Der Mieter hat die Modernisierung grundsätzlich zu dulden, außer wenn die Maßnahme für ihn oder einen Angehörigen seines Haushaltes eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob so eine Härte vorliegt, sollten Sie sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht bestätigen lassen. Zudem hat der Mieter nach dem Eingang der Modernisierungsankündigung ein Sonderkündigungsrecht. Er kann dann außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Manchmal kann die Abgrenzung zwischen einfachen Instandhaltungsmaßnahmen, die lediglich der Aufrechterhaltung des Zustandes der Mietsache dienen, und den verbessernden Modernisierungen unklar sein. Doch hier ist Vorsicht geboten: Nimmt der Vermieter Modernisierungen am Mietobjekt vor, kann er die Kosten dafür auf die Miete umlegen und so eine Mieterhöhung herbeiführen. Bei Instandhaltungen hat er dieses Recht nicht. Es liegt somit in jedem Fall im Interesse des Mieters, genau abzuklären, ob er überhaupt in der Zahlungspflicht ist.
Wählen Sie die Nummer der „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“, um sich bei einem erfahrenen Rechtsanwalt Klarheit zu verschaffen. Es wird empfohlen, wichtige Dokumente beim Anruf griffbereit zu haben. Auf diese Weise können Sie schnell auf Rückfragen reagieren.
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