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Sie sind Eigentümer einer Wohnung und haben Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten? Sie sind mit einer Entscheidung der Eigentümerversammlung unzufrieden und wollen Veto einlegen? Ein Rechtsanwalt unserer „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ gibt Ihnen alle Informationen und klärt Sie über Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.

Interessantes zum Eigentümer

  • Wohnungseigentum
  • Sondereigentum
  • Miteigentum
  • Hausverwalter
  • Eigentümerversammlung

Wohnungseigentum bedeutet, dass man an einer Wohnung in einem Gebäude Sondereigentum und an den gemeinschaftlich genutzten Anlagen der Immobilie, deren Teil die Wohnung ist, Miteigentum erwirbt. Dafür muss ein Wohnungseigentumsvertrag geschlossen werden. Er ist notariell zu beurkunden und der neue Eigentümer der Wohnung muss in das Grundbuch eingetragen werden.

Als Wohnungseigentümer treffen Sie verschiedene Rechte und Pflichten. Sie können frei über Ihr Sondereigentum verfügen und haben das Recht, alle gemeinschaftlichen Anlagen, für die Sie Miteigentum erworben haben, auch zu nutzen, beispielsweise Kellerräume oder den Garten. Der Eigentümer darf sein Sondereigentum auch vermieten oder verpachten, ohne dafür die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu benötigen. Gleichzeitig hat er aber auch für die Instandhaltung seines Sondereigentums zu sorgen und darf sein Eigentum nur so gebrauchen, dass daraus den anderen Eigentümern kein Nachteil entsteht. Auch bei baulichen Veränderungen gilt: Möchte der Eigentümer eine bauliche Veränderung an seinem Sondereigentum vornehmen, bedarf er grundsätzlich der Zustimmung aller davon betroffenen Eigentümer. Alternativ reicht jedoch auch die einfache Stimmenmehrheit bei einer Abstimmung der Eigentümergemeinschaft aus.

Rechtlich gesehen bilden alle Eigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die auch gemeinsam für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet. Dabei hat jeder Eigentümer die Haftung anteilig nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu übernehmen. Die Eigentümergemeinschaft hat mindestens einmal pro Jahr zu einer Eigentümerversammlung zusammenzukommen. Geleitet wird diese vom gewählten Verwalter. Die Versammlung ist das Organ zur Beschlussfassung. Eigentümer können Anträge stellen, über die dann in der Eigentümerversammlung zu entscheiden ist.

Sie brauchen noch mehr Informationen? Kein Problem: Wenden Sie sich einfach an die „Hotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ und lassen Sie sich mit einem versierten Rechtsanwalt verbinden. Gern werden Ihnen bei unserer „Anwaltshotline Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ alle Fragen zum Wohnungseigentümer beantwortet.

Schriftliche Rechtsberatung zum Eigentümer

Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.