Hat Ihnen Ihr Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt, doch Sie vermuten, dass dieser nur vorgetäuscht ist? Wie Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen können, erklärt Ihnen ein Anwalt. Rufen Sie einfach jetzt die Anwaltshotline Eigenbedarf an.
Bedeutsame Themenbereiche zum Eigenbedarf
- Widerspruchsrecht
- Kündigungsfrist
- Familienangehörige
- Eigenbedarfskündigung
- Eigenbedarfsvoraussetzungen
Umfassende Rechtsauskunft zu allen oben angeführten Themenbereichen erhalten Sie über die „Hotline Eigenbedarf“. Hier beantwortet ein Rechtsanwalt jede Ihrer Fragen zum Eigenbedarf und bietet ausführliche „Beratung zum Eigenbedarf“.
Eine der häufigsten Gründe, um ein Mietverhältnis seitens des Vermieters zu beenden, ist Eigenbedarf anzumelden. Allerdings muss Eigenbedarf, der eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein gerechtfertigter Anspruch auf Eigenbedarf liegt zum Beispiel vor, wenn der Eigentümer die gekündigte Wohnung als Altersruhestätte nutzen möchte oder enge Familienangehörige, etwa die Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister, den Wohnraum brauchen. Ob wirklich Eigenbedarf vorliegt muss mit nachvollziehbaren Gründen belegt werden. Die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs muss schriftlich erfolgen, es muss die Person genannt werden, die die Wohnung benötigt und der Sachverhalt, der den Eigenbedarf rechtfertigt, muss beschrieben werden.
Unrechtmäßig ist eine Eigenbedarfskündigung, wenn der Eigenbedarf nur vorgeschoben wird, um einen Mieter beispielsweise wegen Streitigkeiten loszuwerden, was durch entsprechende Vorfälle, die sich zeitnah vor der Kündigung ereignet haben, belegt werden kann. Eine unbegründete Kündigung wegen Eigenbedarfs liegt auch vor, wenn die Kündigung zum Beispiel auf Sachverhalten beruht, die bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen haben oder wenn die Wohnung nur gelegentlich beziehungsweise befristet genutzt werden soll. Die gesetzliche Grundlage für den Eigenbedarf eines Mietobjekts befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 573 Absatz 2. Die Kündigungsfrist ist durch § 573c BGB geregelt.
Hat Ihnen Ihr Vermieter keine hinreichende Begründung für seine Eigenbedarfskündigung gegeben? Dann lassen Sie sich jetzt von einem qualifizierten Rechtsanwalt über Ihre Möglichkeiten aufklären und rufen Sie am besten sofort die „Anwaltshotline Eigenbedarf“ an. Alle Unterlagen, die den Fall betreffen, sollten Sie für das Gespräch griffbereit halten.
Schriftliche Rechtsberatung zum Eigenbedarf
Sie benötigen eine schriftliche Antwort auf Ihre Rechtsfrage? Nutzen Sie unsere schriftliche Rechtsberatung zum Thema. Ein fachkundiger Anwalt übermittelt Ihnen innerhalb weniger Stunden seine Antwort in Schriftform. Auch hochgeladene Unterlagen können Sie so von einem Anwalt prüfen lassen.