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Wichtige Gebiete zum Patient
- Behandlung
- Behandlungsvertrag
- Aufklärungspflicht
- Arzthaftung
Aus der Sicht der Rechtswissenschaften ist der Begriff Patient die Definition für diejenige Person, die im Rahmen eines Behandlungsvertrages (§§630a-630h Bürgerliches Gesetzbuch) Empfänger der ärztlichen Behandlungsleistung ist.
630a BGB definiert die Grundpflichten sowohl des Patienten wie auch des Behandelnden:
„(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Hieran schließen weitere, etwa die ärztliche Aufklärungspflicht (§630e BGB), die Dokumentation der ärztlichen Behandlung (§630f BGB) und die Arzthaftung (630h BGB) betreffende Regelungen an.
Die recht umfangreichen Vorschriften des BGB zum Behandlungsvertrag und darin zu den Patientenrechten ist das Ergebnis eines sich über die Jahre hinweg vor allem in der Rechtsprechung der Gerichte ausweitenden Schutzes der Patienten. Diese Entwicklung spiegelt sich unter anderem in der 2009 erfolgten Einrichtung des Amtes des Patientenbeauftragten der Bundesregierung wider. Am 26. Februar 2013 trat dann schließlich das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz – PatRechteG) in Kraft, das die bis dahin vorhandene Rechtsprechung als Artikelgesetz in eine feste Form goss und unter anderem zur Schaffung der oben genannten §§630a-630h BGB führte.
Vergewissern Sie sich, dass Sie die entsprechenden Unterlagen bereit gelegt haben, wenn Sie anrufen.
Schriftliche Rechtsberatung zum Patient
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